Lizbeth Läderach* (Name geändert) hatte niemanden erwartet, als es an der Türe klingelte. Draussen stand ein Mann, der sie in den kommenden Minuten davon überzeugte, dass sie eine Solaranlage braucht.

Läderach dachte, das könne in diesen Tagen ja nicht verkehrt sein, und unterschrieb das Bestellformular der Swissenergie.net für eine Plug-and-Play-Solaranlage, die man ans Balkongeländer montieren kann. Sie wählte das zweitteuerste Modell für 3600 Franken, zahlbar im Voraus innerhalb von zehn Tagen.

Doch schon kurz danach kamen Zweifel. Ihr war alles viel zu schnell gegangen. 3600 Franken sind ein stolzer Batzen, und sie fragte sich, ob ihr die Anlage tatsächlich so viel bringt wie versprochen. Kurz: Sie wollte den Vertrag nicht mehr – und wandte sich an den Beobachter.

Glück für sie

Wer an der Haustüre überrumpelt und überredet wird, kann vom Vertrag zurücktreten, Unterschrift hin oder her. So sieht es das Obligationenrecht vor. Darauf müssen Anbieter ihre Kundschaft sogar ausdrücklich hinweisen.

Mehr zum Widerrufsrecht bei Guider

Haben Sie vorschnell einen Vertrag unterzeichnet und bereuen dies nun? Wenn dieser Vertrag unter das so genannte Haustürgesetz fällt, haben Sie noch einmal Glück gehabt. Beobachter-Abonnenten erhalten im Merkblatt «Haustürgeschäft: Recht auf Widerruf» Tipps, wie sie vom Vertrag zurücktreten können, und mit dem Musterbrief «So widerrufen Sie den Vertrag» gleich ein Beispiel, wie sie diesen Widerruf innerhalb der gesetzlichen Frist formulieren.

Das habe sie gemacht – im Kleingedruckten, erklärte Swissenergie.net, die Tochterfirma von Tecincom GmbH, auf Anfrage. Sie verlangte von Läderach eine Begründung für den Widerruf. Völlig unnötig: Man muss nur den Widerruf innert 14 Tagen abschicken – am besten eingeschrieben.

Das hat Lizbeth Läderach getan, und Swissenergie.net akzeptierte den Widerruf anstandslos. Sie werde sich nun genau überlegen, wie sie ihr Haus energieeffizient ausstatten könne. Auf «Pflästerlipolitik» und mobile Solaranlagen habe sie keine Lust mehr.