Der Referenzzins steigt und steigt, eine Mietzinserhöhung jagt die nächste. Wie hoch darf die Rendite sein, und ab wann presst die Vermieterin zu viel Gewinn aus dem Mietobjekt? Das ist nicht klar geregelt, wenn der Referenzzins auf über 2 Prozent steigt. Darum hat der Nationalrat heute entschieden: Der Bundesrat soll klären. 

Worum geht es?

Mit dem aktuellen Referenzzinssatz von 1,75 Prozent ist klar, wie viel Rendite Vermieter machen dürfen: 2 Prozent, also insgesamt maximal 3,75 Prozent. Aber: Sobald der Referenzzins auf über 2 Prozent steigt, ist unklar, wie die zulässige Nettorendite berechnet wird. Dieser Fall könnte nächstes Jahr eintreten. Darum soll der Bundesrat nun Klarheit schaffen. 

Was ist die Nettorendite?

Das sind die Einnahmen des Vermieters. Was zulässig ist, hängt vom Alter der Wohnung ab. Wenn sie älter als zehn Jahre ist und seit weniger als 30 Jahren derselben Eigentümerin gehört, wird die Nettorendite auf Basis der investierten Eigenmittel der Vermieterin berechnet. Liegt der Referenzzinssatz bei 2 Prozent oder weniger, darf die Eigentümerin eine Rendite erzielen, die maximal 2 Prozent über dem Referenzzinssatz liegt. Wenn die Rendite höher ist, ist sie missbräuchlich. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Wie merke ich als Mieterin, dass mein Vermieter zu viel Miete verlangt?

Ohne Berechnungsgrundlagen ist es im Einzelfall schwer zu sagen, ob die Miete angemessen ist oder nicht. Das Mietrecht gibt keine direkte Antwort auf die Frage, wann ein Mietzins «gerecht» ist. Es spricht von «nicht missbräuchlichen» Mietzinsen und definiert die Rahmenbedingungen. Grundsätzlich gilt, dass Mietzinse dann missbräuchlich sind, wenn mit ihnen ein «übersetzter Ertrag» erzielt wird. 

Was kann ich als Mieterin gegen eine zu hohe Miete tun?

Während des laufenden Mietverhältnisses können Mieterinnen nicht ohne weiteres verlangen, dass der Mietzins überprüft wird. Anders sieht es aus, wenn die Vermieterin den Mietzins erhöht, beispielsweise wegen der Teuerung oder weil der Referenzzinssatz angehoben worden ist oder die Unterhalts- und Betriebskosten (allgemeine Kostensteigerung) gestiegen sind. Die Mieterin kann dann die Erhöhung anfechten und geltend machen, dass der Vermieter eine übersetzte Nettorendite aus der Mietwohnung erziele. Dann ist der Vermieter am Zug: Er muss der Schlichtungsbehörde eine Nettorenditeberechnung vorlegen. Wenn Mieterinnen neu in eine Wohnung einziehen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen den Anfangsmietzins anfechten. Und zwar auch dann, wenn der Mietvertrag bereits unterzeichnet ist.