Nachts krabbeln sie aus ihren Verstecken unter dem Bettrost und saugen das Blut der schlummernden Menschen: ekelhafte Bettwanzen. Im Herbst 2023 gingen Berichte von verseuchten Hotels und Zügen in Frankreich durch die Medien – russische Propaganda, heisst es aus Paris.

Fest steht aber, dass die Zahlen zum Befall mit Bettwanzen in den letzten Jahren kontinuierlich steigen. Die Viecher wieder loszuwerden, kann einiges kosten. Da stellen sich auch juristische Fragen – besonders, wenn Mieterinnen und Mieter betroffen sind.

Wie erkenne ich Bettwanzen?

Rotbraun, flach und vier bis neun Millimeter lang sind die Plagegeister. Sie hausen gern in Betten oder auf Möbeln und reisen dann zum Beispiel via Gepäck an neue Orte. Sie beissen Menschen und Haustiere und saugen dann Blut – am liebsten nachts. Meistens bemerkt man als Erstes einen roten, juckenden Ausschlag auf der Haut. Kleine Blutflecken auf der Bettwäsche oder schwarze Kotpunkte sprechen für einen Befall.

Falls man in einem Hotelzimmer oder Transportmittel solche Spuren sieht, sollte man sofort die Flucht ergreifen. Mit mangelnder Hygiene haben Bettwanzen übrigens nichts zu tun. Auch Krankheiten übertragen sie nicht.

Wie versperre ich den Weg in meine Wohnung?

Wer befürchtet, Bettwanzen dabeizuhaben, darf das Reisegepäck auf keinen Fall in die Wohnung nehmen. Packen Sie es im Freien aus – auf dem Balkon oder im Garten. Zudem muss man sämtliche Wäsche bei 60 Grad waschen, auch unbenutzte. Als Alternative hilft es, sie über mehrere Tage bei minus 18 Grad tiefzukühlen. Zuletzt das leere Gepäckstück gut ausschütteln, mit einem Insektizidspray besprühen und auslüften lassen. 

Was, wenn die Mietwohnung befallen ist?

Der Befall durch Bettwanzen ist ein Mangel an der Mietsache, den Mietende nicht selbst beheben können. Darum ist die Vermieterschaft verpflichtet, Abhilfe zu schaffen. Mietende müssen der Verwaltung sofort Bescheid geben, damit sie eine Fachfirma beauftragen kann. Das ist das beste Vorgehen: So ist die Vermieterschaft die Auftraggeberin und muss die Rechnung bezahlen – die kann gut und gern über 1000 Franken betragen. Mietende müssen die Kosten am Schluss nur selten übernehmen.

Was, wenn die Vermieterschaft nichts unternimmt?

Dann können Mietende drohen, den Mietzins amtlich zu hinterlegen – bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen. Mit dem Beobachter-Musterbrief setzt man eine Frist. Wenn die ungenutzt abläuft, müssen sich Mietende an die Schlichtungsbehörde wenden. Diese gibt dann das Konto für die Hinterlegung des Mietzinses bekannt.

Die Mietenden müssen die Vermieterschaft darüber informieren. Innert 30 Tagen und nachdem sie den ersten Mietzins hinterlegt haben, müssen sie eine Klage bei der Mietschlichtungsbehörde einreichen. Man muss sich genau an das Vorgehen halten.

Zudem können Mietende verlangen, dass der Mietzins herabgesetzt wird – bis die Bettwanzen weg sind. Wie viel weniger geschuldet ist, hängt von den Umständen ab. Das kann man bei der Schlichtungsbehörde besprechen. Generell gilt: Alle Ansprüche der Mietenden setzen voraus, dass die Vermieterschaft überhaupt von dem Problem weiss – deshalb reklamiert man am besten per eingeschriebenen Brief. 

Was, wenn ich schon selbst den Kammerjäger gerufen habe?

Das war keine gute Idee. Trotzdem lohnt es sich, der Verwaltung sofort Bescheid zu geben – und zu verlangen, dass sie die Kosten übernimmt. Wenn die Vermieterschaft sich weigert, bleibt aber nichts anderes übrig, als die Fachfirma vorerst selbst zu bezahlen. Und das Geld von der Vermieterschaft zurückzufordern – notfalls über die Schlichtungsbehörde für Mietsachen.

Wann müssen die Mietenden bezahlen?

Nur wenn sie schuld sind an der Misere. Das heisst: die Bettwanzen vorsätzlich oder mindestens fahrlässig eingeschleppt haben. Fahrlässig handelt, wer sich anders verhält als ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch, der genau in der gleichen Situation steckt. Doch was heisst das genau in Bezug auf Bettwanzen?

Das hängt von den Umständen ab und müsste im Streitfall von einem Gericht entschieden werden. Wenn zum Beispiel jemand auf der Heimreise aus den USA einen Stich entdeckt, sich nichts dabei denkt und keine Vorsichtsmassnahmen ergreift, kann man ihm kaum ein Verschulden nachweisen. Aber was, wenn die Person in Paris war, in der Zeitung über die Bettwanzen gelesen hat und doch in aller Ruhe ihr Gepäck im Schlafzimmer auspackt? Da ist es nicht ganz ausgeschlossen, dass das als fahrlässig gilt. Auch die viel gereiste Geschäftsfrau, die schon einmal Probleme mit Bettwanzen hatte, kann sich weniger leicht herausreden.

So oder so: Die Vermieterschaft muss beweisen können, dass Mietende ein Verschulden haben. Dabei ist die Hürde hoch. In Deutschland etwa hat ein Gericht entschieden, dass ein Mieter nicht fahrlässig gehandelt hat, der unbewusst Bettwanzen nach einer Reise eingeschleppt hat.

Darum sollten sich Mietende grundsätzlich dagegen wehren, Kosten zu übernehmen – und die Vermieterschaft vor Gericht ziehen lassen, wenn sie will. Denn für die Mietenden steht viel auf dem Spiel: Falls sie eine Schuld anerkennen, müssen sie alles selbst zahlen – die Haftpflichtversicherung springt nicht ein.

Zahlt die Haftpflichtversicherung?

Die Versicherung muss grundsätzlich nur zahlen, wenn die versicherte Person tatsächlich haftet – wie der Name schon sagt. Doch selbst wenn ein Gericht feststellt, dass Mietende tatsächlich haften, muss die Versicherung nichts bezahlen. Denn grundsätzlich übernehmen Haftpflichtversicherungen nur Sachschäden. Aber Bettwanzen beschädigen in der Regel keine Sachen. Dann gelten die Kosten für die Beseitigung als reiner Vermögensschaden. Und der ist gemäss den meisten allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht gedeckt.