Mängelrüge

Beim Kaufen heissts genau hinschauen

Ausgabe:
25/03

Entscheidend beim Hauskauf ist die Frage nach der Haftung bei Mängeln.

«Der Käufer sollte die Liegenschaft vorgängig besichtigen und durch einen Fachmann beurteilen lassen», sagt Jürg Gasche, Leiter des Rechtsdienstes des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins. Bei bestehenden Gebäuden seien allfällige Mängel für einen sorgfältig prüfenden Fachmann meist erkennbar.

Der Käufer kann versteckte Mängel bis fünf Jahre nach dem Erwerb rügen. Allerdings müssen diese sofort nach Entdecken moniert werden. In der Praxis befreien sich viele Verkäufer per Vertragsklausel von jeder Gewährleistung – nach dem Motto: «Wie gesehen, so gekauft.» Hat der Verkäufer einen Mangel aber arglistig verschwiegen, so muss er dafür trotz anders lautenden Vereinbarungen einstehen.

Am schlechtesten fahren Hauskäufer, die ihr Objekt an einer Gant erworben haben: Bei einer Versteigerung sind sämtliche Mängelrechte ausgeschlossen.

 

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