Sie haben folgende drei Möglichkeiten:

  • Innert dreier Monate nachdem Sie vom Todesfall Kenntnis erhalten haben, schlagen Sie das Erbe aus. Aber: Das Erbe geht dann auf allfällige Enkelkinder über. Diese müssten also auch ausschlagen, und jede Ausschlagung kostet. Daher ist dieser Weg eher nicht zu empfehlen.
  • Sie verzichten in einem schriftlichen Erbteilungsvertrag mit der Mutter auf Ihren Anteil. Das ist kostenlos und geht ohne etwas Amtliches wie eine notarielle Beglaubigung. Aber: Ein solcher Verzicht gilt als Schenkung der Kinder an die Mutter, die je nach Wohnkanton der Kinder versteuert werden muss.
  • Sie verzichten vorerst auf die Teilung der Erbschaft und überlassen der Mutter informell das gesamte Erbe einstweilen zur Verwaltung und Nutzung. Bei dieser Variante bleiben Sie und die Mutter eine Erbengemeinschaft, solange alle das wollen. Jedes Kind hat jederzeit die Möglichkeit, doch noch das väterliche Erbe zu beanspruchen. Das wird oft ein Thema, wenn die Mutter später in ein teures Heim Hotline-Frage Zahlen wir für die Eltern im Heim? müsste. Halten Sie deshalb den Erbanteil der Kinder am väterlichen Erbe vorsorglich schriftlich fest.
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