Der Tod einer Person kann im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens im Personenstandsregister eingetragen werden, auch wenn es keine Leiche gibt. Das ist dann möglich, wenn die Person unter Umständen verschwunden ist, die ihren Tod als sicher erscheinen lassen. Wenn bloss davon auszugehen, dass die Person höchst wahrscheinlich verstorben ist, reicht das nicht.

Gemäss Bundesgericht ist der Tod dann als sicher anzunehmen, wenn für das Leben einer Person wegen der Art ihres Verschwindens eine grosse Gefahr bestanden hat und sie von einem Ereignis betroffen war, bei dem ein tödlicher Ausgang unausweichlich war. Das ist wohl angesichts der bekannten Umstände des Unglücks im Wallis gegeben.

Entscheiden muss darüber ein Gericht. Klage einreichen können alle Personen, die ein schützenswertes persönliches Interesse haben, sowie die Aufsichtsbehörden der Zivilstandsämter. Wenn der Tod nicht als sicher gilt, kann die Person nach einem Jahr seit ihrem Verschwinden in hoher Todesgefahr für verschollen erklärt werden.

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