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Berufseinstieg

Sich spielend zurechtfinden

Text:
  • Irmtraud Bräunlich
Ausgabe:
21/03

Seis im Ferienjob oder in der Lehre: Jugendliche müssen sich von ihrem Chef nicht alles gefallen lassen: Ein Quiz rund um den ersten Job.

Ab welchem Alter darf ich während der Schulferien jobben gehen? Wie viel von meinem Lehrlingslohn muss ich den Eltern abgeben? Wie viele Wochen Ferien habe ich zugut?

Beim ersten Kontakt zur Berufswelt stellen sich Jugendlichen eine Reihe wichtiger rechtlicher Fragen. Wer dieses Quiz erfolgreich bewältigt, ist fit für den Berufseinstieg.

Ich bin 14 Jahre alt und hätte die Möglichkeit, jeweils sonntags in einer benachbarten Gartenbeiz zu servieren. Darf ich einen solchen Job annehmen?

 

 

a) Nein, Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht in Gastrobetrieben im Service beschäftigt werden.

b) Wenn deine Eltern einverstanden sind und deine Schulleistungen nicht darunter leiden, darfst du den Job annehmen.

c) Jugendliche in deinem Alter dürfen nur unter der Woche in einer Beiz arbeiten.

 

 

Ich habe ein Inserat mit einem interessanten Ferienjobangebot gefunden. Bevor ich nähere Infos erhalte, soll ich aber eine Gebühr von 50 Franken zahlen. Lohnt sich diese Ausgabe?

 

 

a) Gute Verdienstmöglichkeiten sind eben nicht gratis zu haben. Die 50 Franken sind gut investiert.

b) 50 Franken sind zu viel. Üblich sind Gebühren von etwa 10 bis 20 Franken.

c) Jobangebote, die mit Vorauszahlungen verbunden sind, sind unseriös und gehören in den Papierkorb.

 

 

Ich habe endlich eine Lehrstelle gefunden. Der Lehrmeister meint, mündliche Abmachungen genügten. Wenn ich ihm nicht vertrauen könne, habe eine Zusammenarbeit sowieso keinen Sinn. Ist das korrekt?

 

 

a) Lehrverträge sind nur gültig, wenn sie schriftlich abgefasst und vom kantonalen Amt für Berufsbildung genehmigt wurden.

b) Lehrverträge müssen schriftlich abgefasst und vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie genehmigt werden.

c) Wenn deine Eltern einverstanden sind, kann ein Lehrvertrag auch mündlich abgeschlossen werden.

 

 

Ich bin Lehrling und wohne noch zu Hause. Meine Eltern verlangen, dass ich ihnen vom Lehrlingslohn etwas abgebe. Muss ich das?

 

 

a) Solange du minderjährig bist, gehört dein Lohn laut Gesetz deinen Eltern. Sie müssen dir aber ein angemessenes Taschengeld geben.

b) Dein Lehrlingslohn gehört dir. Die Eltern dürfen jedoch einen angemessenen Beitrag an die Unterhaltskosten verlangen, solange du zu Hause wohnst.

c) Dein Lehrlingslohn gehört dir allein. Die Eltern sind schliesslich verpflichtet, für dich zu sorgen.

 

 

Ich habe in den Semesterferien sechs Wochen lang in einem Büro gearbeitet. Vier Tage davon fehlte ich jedoch, weil ich krank war. Habe ich gesetzlichen Anspruch auf Lohnzahlung für diese Zeit?

 

 

a) Ja, aber nur zu 80 Prozent.

b) Ja, bei Arbeitsunfähigkeit muss während mindestens drei Wochen der volle Lohn weiter bezahlt werden.

c) Nein, wenn ein Arbeitsverhältnis weniger als drei Monate dauert, besteht kein Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit.

 

 

Ich bin Lehrling, aber schon über 20. Wie viel Ferien habe ich zugut?

 

 



a) Nach Gesetz vier Wochen.

b) Lehrlinge haben – unabhängig vom Alter – fünf Wochen Ferien zugut.

c) Lehrlinge über 20 bekommen sechs Wochen Ferien.

 

 

Laut Personalreglement steht mir nach fünf Jahren ein Dienstaltersgeschenk zu. Doch mein Chef sagt, die Jahre als Lehrling zählten nicht. Stimmt das?

 

 


a) Das ist korrekt.

b) Die Jahre als Lehrling im gleichen Betrieb sind als Dienstjahre anzurechnen.

c) Dein Chef kann das handhaben, wie er es für richtig hält.

 

 

Mein Lehrmeister lässt mich die Berufsmittelschule nur besuchen, wenn ich mich schriftlich verpflichte, nach der Lehre noch zwei Jahre im Betrieb zu bleiben.

 

 

a) Eine solche Abmachung ist von Gesetzes wegen nicht zulässig.

b) Eine solche Abmachung ist nur gültig, wenn sie vom Amt für Berufsbildung genehmigt ist.

c) Solche Abmachungen sind üblich. Deine Eltern müssen aber einverstanden sein.

 

 

Ich jobbe seit acht Monaten etwa fünf Stunden wöchentlich in einem kleinen Laden. Nun hat mir der Chef erklärt, er brauche mich ab sofort nicht mehr, schliesslich hätten wir ja keinen schriftlichen Vertrag miteinander.

 

 


a) Ohne schriftlichen Vertrag ist nichts zu machen. Der Arbeitgeber kann jederzeit kündigen.

b) Auch ohne Vertrag gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Im ersten Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist einen Monat.

c) Ohne schriftlichen Vertrag beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage.

 

 

Von welchem Alter an darf ich abends in einer Diskothek jobben?

 

 


a) Wenn deine Eltern damit einverstanden sind, spielt das Alter keine Rolle.

b) Ab 16 Jahren.

c) Ab 18 Jahren.

 

 

Wie viele Stunden dürfen Jugendliche täglich beschäftigt werden?

 

 


a) Neun Stunden.

b) Acht Stunden plus maximal zwei Überstunden pro Woche.

c) Je nach Kanton zwischen sieben und zehn Stunden.

 

 

In welchem Gesetz kann ich die Schutzbestimmungen für jugendliche Arbeitnehmer nachlesen?

 

 

a) Im Obligationenrecht.

b) Im Arbeitsgesetz.

c) Im Berufsbildungsgesetz.

 

© Beobachter Ausgabe 21 vom 15. Okt 2003 - Alle Rechte vorbehalten

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