«Denn niemals gab es ein so herbes Los, als Julias und ihres Romeos.» So lauten die letzten Worte in Shakespeares berühmtem Theaterstück, das auch von Laiengruppen gerne aufgeführt wird. Damit den Hobby-Ensembles kein ähnlich dramatisches Ende wie Romeo und Julia blüht, kann ein Einblick ins Vereinsrecht nicht schaden. Der fiktive Theaterliebhaber Willi Schüttler führt uns durch das Leben seines Vereins – mit ganz realen Fragestellungen.

Weshalb einen Verein gründen?

Seit zwei Monaten ist Willi Schüttler mit 14 weiteren Personen, die sein Hobby teilen, am Üben. Das Stück soll möglichst bald vor Publikum aufgeführt werden. Dafür reicht Schüttlers Übungskeller nicht aus, es muss ein Saal gemietet werden.

Zwingend ist es keineswegs, dass sich die Hobbyschauspieler nun in einem Verein zusammenschliessen. Aber je mehr Personen ein gemeinsames Ziel verfolgen und je mehr Entscheidungen sie gemeinsam treffen müssen, desto höher ist der Regelungsbedarf.

Die Rechtsform des Vereins ist speziell auf nichtwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet und damit genau das Richtige für die Theatertruppe.

Besondere Vorteile: Ein Verein ist einfach zu gründen, und als juristische Person kann er in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Verpflichtungen eingehen – so wird beispielsweise weder Willi Schüttler noch einer seiner Mitstreiter für die Saalmiete persönlich haften.

Wie wird der Verein gegründet?

Für die Gründung braucht es nur zwei Personen. Schüttler hat aber seine ganze Truppe überzeugt, so dass alle 15 Personen an der erforderlichen Gründungsversammlung teilnehmen. Vorgängig müssen die Vereinsstatuten verfasst werden. Sobald deren Annahme beschlossen wird, existiert der Verein.

Was gehört in die Vereinsstatuten?

Die Statuten legen den Namen, den Sitz sowie den Zweck des Vereins fest. Der Name kann völlig frei gewählt werden – solange er nicht irreführend ist (siehe Box «So bestimmt man den Vereinsnamen»). Willi Schüttler und seine Freunde haben sich auf «Shaking Shakespeare» geeinigt.

Ausserdem sollen die Statuten festhalten, woher der Verein seine finanziellen Mittel hat. Häufig sind das vorwiegend Mitgliederbeiträge, deren Höhe schon in den Statuten festgeschrieben werden kann, die sinnvollerweise aber eher jährlich von der Vereinsversammlung beschlossen wird. Auch mit Spenden und durch den Billettverkauf kann sich der Verein finanzieren.

Weiter können Vorschriften zur Organisation des Vereins in die Statuten aufgenommen werden. Falls darauf verzichtet wird, gelten einfach die gesetzlichen Bestimmungen über Mitgliederversammlung und Vorstand, deren Zusammensetzung und Kompetenzen.

Sinnvoll ist es, an der Gründungsversammlung auch gleich den Vorstand zu wählen, damit der Verein sofort handlungsfähig ist Vereinsstatuten Ein Verein ohne Präsident? . Nach Gesetz reicht bereits ein einziges Vorstandsmitglied. Die Statuten sehen in der Regel mehrere Personen vor. Allzu viele erschweren das Vorstandsleben aber oft; mehr als fünf Mitglieder sind in einem reinen Freizeitverein kaum sinnvoll.

Wer ist wofür im Verein zuständig?

Zwingend notwendige Organe sind die Mitgliederversammlung (oder Vereinsversammlung) und der Vorstand. Nach Gesetz beschliesst die Mitgliederversammlung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen weiteren Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind. Sie hat zudem zwingend die Aufsicht über alle Organe und kann sie jederzeit abberufen. Und schliesslich kann nur die Mitgliederversammlung den Verein auflösen.

Alle anderen Aufgaben können die Statuten dem Vorstand übertragen, der von Gesetzes wegen den Verein nach aussen vertritt und Buch führt Revisionspflicht Aufpasser für jeden Verein? . Sinnvollerweise räumen die Statuten dem Vorstand eine betragsmässige Kompetenzlimite ein, damit er kleinere Anschaffungen und Auslagen nicht jedes Mal der Mitgliederversammlung beantragen muss.

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Auch wenn es für eine Vereinsgründung nicht viel braucht, gilt es, einige Formalitäten zu beachten. Auf Guider erfahren Beobachter-Abonnenten alles rund ums Vereinsleben, welche Gesetzesbestimmungen zwingend in den Statuten verankert sein müssen und wie Konflikte im Verein am besten gelöst werden.

Wann gibt es eine Vereinsversammlung?

Das sollten die Statuten festhalten. Üblicherweise gibt es eine Versammlung pro Jahr . Der Vorstand muss auf jeden Fall eine Versammlung einberufen, wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder verlangt. Die Statuten können dieses Quorum auch verkleinern.

Achtung: Eine Versammlung kann nicht durch eine Abstimmung auf schriftlichem Weg umgangen werden – es sei denn, die Statuten sähen das ausdrücklich vor. Ist das nicht der Fall, können nur einstimmige Beschlüsse auf diesem Weg gefasst werden.

Wie läuft eine Vereinsversammlung ab?

Das Wichtigste ist eine gute Vorbereitung. Dafür sollte der Vereinspräsident besorgt sein. Die Einladung zur Versammlung muss jedem einzelnen Vereinsmitglied «rechtzeitig» zugestellt werden. Was das genau heisst, darüber schweigt sich das Gesetz aus. Eine klare Bestimmung in den Statuten ist daher sinnvoll. Mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin sollte die Einladung aber auf jeden Fall erfolgen.

Wichtig ist, dass die Mitglieder nicht nur wissen, wann und wo die Versammlung stattfindet, sondern auch, welche Themen sie dort erwarten. Diesbezüglich ist das Gesetz streng: Über nicht ordentlich angekündigte Traktanden kann kein gültiger Beschluss gefasst werden. Ein nicht zustimmendes Mitglied könnte so einen Beschluss mit Erfolg anfechten Verein Beschlussfähig trotz Formfehler? . Daher ist mit der Einladung eine Traktandenliste zu verschicken. Unter dem üblichen Traktandum «Varia» können an der Versammlung zwar Diskussionen zu allen möglichen Themen geführt, jedoch keine verbindlichen Beschlüsse gefasst werden – weil es eben an der Traktandierung fehlt.

Kann sich ein Mitglied an der Versammlung vertreten lassen?

Das geht nur, wenn das in den Statuten vorgesehen ist oder der langjährigen Usanz in diesem Verein entspricht. Ansonsten steht die starke Personenbezogenheit eines Vereins diesem Ansinnen entgegen.

Wie werden Beschlüsse im Verein gefasst?

Ohne anderslautende Bestimmung in den Statuten reicht für einen gültigen Beschluss jeweils das absolute Mehr – also mehr Jastimmen als Neinstimmen und Enthaltungen zusammen. Geht es aber um Wahlen mit mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten, ist das relative Mehr massgeblich: Stellen sich neben Willi Schüttler noch zwei weitere Kandidaten für den Posten als Präsident zur Verfügung, gibt jedes Vereinsmitglied seine Stimme einem Kandidaten ab. Gewonnen hat derjenige mit den meisten Stimmen.

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Kann man sich wehren gegen Versammlungsbeschlüsse?

Ja. Ein Mitglied, das einem Beschluss selber nicht zugestimmt hat, kann diesen innerhalb eines Monats seit Kenntnis beim Gericht anfechten. Als erste Instanz ist dafür die Schlichtungsbehörde – teilweise auch Friedensrichter genannt – zuständig. Als Anfechtungsgrund kommen in erster Linie die Verletzung von Statuten oder Gesetz in Betracht, sei es mit Bezug auf das verfahrensmässige Zustandekommen oder auf den Inhalt des Beschlusses.

Wenn ein Beschluss gegen elementare Rechte verstösst, ist er sogar nichtig. Sollte die Versammlung etwa Willi Schüttler durch Beschluss verpflichten wollen, die Miete für den Theatersaal allein zu übernehmen, weil er vor Bestehen des Vereins ja immer schon seinen Keller zum Üben gratis zur Verfügung gestellt hatte, dürfte es sich klar um einen nichtigen Beschluss handeln. Diesen Beschluss müsste Schüttler nicht einmal anfechten. Die Abgrenzung zwischen «anfechtbar» und «nichtig» ist aber oft schwierig zu ziehen. Zur Sicherheit empfiehlt es sich in solchen Fällen, den Beschluss anzufechten.

Wer haftet für finanzielle Verpflichtungen?

Ein Verein ist eine juristische Person und kann eigene Verpflichtungen eingehen. Die Mitglieder haften nur, soweit sie ihre geschuldeten Mitgliederbeiträge noch nicht einbezahlt haben, sofern die Statuten nichts anderes besagen. Auch Theaterpräsident Schüttler und alle anderen Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich. Nur falls sie ihre Mandate nicht sorgfältig führen und dem Verein dadurch ein finanzieller Schaden entsteht, könnten sie haftbar gemacht werden.

Aber aufgepasst: Ein Verein, der über Angestellte verfügt, muss – wie jeder Arbeitgeber – Sozialversicherungsbeiträge leisten. Tut er das nicht, machen die Gerichte die einzelnen Vorstandsmitglieder jeweils ziemlich schnell haftbar für die Ausstände – auch diejenigen, die selber nicht für die Finanzen oder die Administration der Angestellten zuständig waren.

Wie kann man aus dem Verein austreten?

Wenn einem Mitglied der Verbleib im Verein nicht mehr zugemutet werden kann, kann es wegen wichtiger Gründe jederzeit austreten. Ansonsten kann die Mitgliedschaft jeweils mit einer halbjährigen Frist Kündigung Sofort aus dem Verein austreten? auf das Ende eines Vereinsjahrs gekündigt werden. Diese Voraussetzungen dürfen den Mitgliedern in den Statuten erleichtert, nicht aber erschwert werden.

Kann der Verein ein ungeliebtes Mitglied ausschliessen?

Ja, das kann er – nach Gesetz beim Vorliegen «wichtiger Gründe» durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Würde sich etwa Willi Schüttler an den Vereinsfinanzen vergreifen, weil er privat knapp bei Kasse ist, würde er wohl nicht nur als Präsident und Vorstand abgewählt, sondern auch als Mitglied ausgeschlossen.

Die Statuten können auch diese Kompetenz an ein anderes Organ delegieren, zum Beispiel an den Vorstand. Auch die Gründe für einen Ausschluss können dort in allen Einzelheiten geregelt werden. Gegen einen Ausschliessungsentscheid hat der oder die Betroffene die Möglichkeit, innert eines Monats an den Richter zu gelangen.

Wichtig: In jedem Fall muss das Mitglied vor seinem Ausschluss angehört werden. Auch wenn Schüttler die Kasse auf Nimmerwiedersehen geleert hätte und der Fall eigentlich klar wäre – der Noch-Präsident müsste sich zunächst zu den Vorwürfen äussern können. Sonst wäre er mit einer gerichtlichen Anfechtung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgreich.

Wie wird der Verein aufgelöst?

Aber Willi Schüttler ist ein guter Mann: Er klaut nicht, sondern schmeisst den Laden mit Verve. Bis er nicht mehr mag und seine theaterspielenden Mitstreiter auch nicht.

Weil ausserdem kein Nachwuchs in Sicht ist, kommt es zum Letzten: Der vor Jahren gegründete Verein wird aufgelöst. Abgesehen von gerichtlichen «Zwangsauflösungen» – zum Beispiel bei Zahlungsunfähigkeit, unvollständigem Vorstand, widerrechtlichem oder unsittlichem Zweck –, geschieht das in der Regel durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Nach Gesetz bedarf dieser Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Kommt er zustande, wird der Verein liquidiert – oder, um beim Beispiel zu bleiben: Der Vorhang fällt.

So bestimmt man den Vereinsnamen

Leserfrage: Wir möchten einen Tanzverein mit einem knackigen Namen gründen. Dürfen wir ihn völlig frei wählen?

Antwort von Beobachter-Experte Daniel Leiser, Fachbereich Staat

Nein, bei der Wahl des Namens sind Sie nicht ganz frei. Es ist zwar kein Zusatz wie etwa «Verein» oder «Club» vorgeschrieben, der auf die Vereinsform hinweist. Dennoch gibt es gewisse Spielregeln: Vereine dürfen nur einen einzigen Namen führen – er muss sich von anderen, bereits existierenden Namen unterscheiden und darf nicht irreführend sein.

Sie können Ihren Verein also zum Beispiel nicht Swissdance nennen, denn dieser Name ist bereits vergeben. Und auch Verein Schweizer Tanzweltmeister dürfte problematisch sein, wenn Ihr Verein nicht schweizweit aktiv sein und keine Tanzchampions in seinen Reihen haben wird.

Lassen Sie sich genügend Zeit, um den passenden Namen zu finden. Denn um ihn später zu wechseln, müssten Sie relativ mühsam die Statuten ändern.

(8.12.2022)

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