Frühpensionierung: Krass benachteiligt von der Arbeitslosenkasse?
- Text:
- Walter Ilg
Gerade zum 63. Geburtstag entliess mich mein Arbeitgeber Ende 2001. Ich liess mich vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) beraten, machte vom Recht auf AHV-Rente Gebrauch und meldete meinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld an. Weshalb erhalte ich nichts? Hans B.
Walter Ilg, Fachbereich Sozialversicherungen
Leider ist die Arbeitslosenversicherung im Recht, wenn sie Ihnen ein Taggeld verweigert: AHV-Rentnern darf sie kein solches zahlen. In diesem Punkt ist das Arbeitslosenversicherungsgesetz klar. Dass man Sie im RAV nicht darauf hinwies, Sie verlören den Anspruch auf Arbeitslosentaggeld, wenn Sie die AHV-Rente mit einer Kürzung um satte 13,6 Prozent! bezögen, ist jedoch eine böse Fehlleistung. Für diese Schadenersatz zu erhalten dürfte dennoch ausgeschlossen sein. Eine Pflicht der RAV-Leute, Sie auf die Konsequenzen des vorzeitigen AHV-Rentenbezugs aufmerksam zu machen, gibt es nicht. Sie werden sich mit dem Entscheid der Arbeitslosenkasse abfinden und versuchen müssen, sich mit der gekürzten AHV-Rente und mit kleinen Ergänzungsleistungen durchzuschlagen, bis Sie schliesslich auch die Pensionskassenrente erhalten.
Echter Verlust relativ gering
Dass die Taggeldverweigerung schmerzt und Ihnen finanzielle Probleme bereitet, liegt auf der Hand. Nur: Hoch wären diese Taggelder nicht ausgefallen, denn vom anrechenbaren Verdienstausfall hätte man Ihnen den Wert der Pensionskassenrente abziehen müssen, obwohl Sie deren Bezug aufgeschoben haben. Ihr Pensionskassenreglement sieht nämlich die vorzeitige Pensionierung vor; die Pensionskasse hätte Sie auf Ende der Kündigungsfrist vorzeitig (mit einer lebenslänglichen Kürzung um rund 15 Prozent) berenten müssen. Das verlangt ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Um den Wert dieser Rente wäre Ihr Arbeitslosengeld gekürzt worden.
Dasselbe gilt schliesslich auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur gekürzten AHV-Rente: Auch hier müsste die im Einvernehmen mit der Pensionskasse aufgeschobene Altersrente angerechnet werden, wie wenn sie bezahlt würde: Sie haben aus freien Stücken auf ein Einkommen verzichtet, das Ihnen ohne weiteres hätte bezahlt werden müssen.
Gewiss: Der Ausschluss der AHV-Rentner vom Arbeitslosentaggeld ist verständlich. Nur dürfte man erwarten, dass RAV-Beraterinnen und -berater das wissen und Frühpensionierte entsprechend beraten. Fragwürdig ist dagegen der strikte Zwang zur Frühpensionierung, wenn die Kasse das bei Auflösung des Arbeitsvertrags erlaubt. Die Betroffenen müssen so die starke Kürzung der Pensionskassenrente und die Schmälerung ihres Arbeitslosentaggelds hinnehmen.
© Beobachter Online 23. Jul 2002 - Alle Rechte vorbehalten















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