Liebestreiben: Des einen Lust, des andern Frust
Nachbarsbeziehungen werden auch hart auf die Probe gestellt, wenn es das Paar von nebenan zu bunt treibt. Taktgefühl ist hier gefragt – von beiden Seiten.
Sex macht Spass und mitunter auch Lärm, was
nicht alle Nachbarn zu schätzen wissen. Das musste ein
Liebespaar im Kanton Solothurn erleben: Es hatte sich vor
Gericht zu verantworten, nachdem die Nachbarn Ohrenzeugen
des ausschweifenden Tuns im Schlafzimmer geworden waren.
Das Paar hatte Glück. Der Richter liess in seinem
Urteil Milde walten. Schliesslich seien derartige Belästigungen
vergleichbar mit den akustischen Immissionen eines zu laut
eingestellten Fernsehers. Zudem pflege solcher Lärm «nach
der Lebenserfahrung nie länger anzuhalten».
Trotzdem: Wer glaubt, sich in den eigenen vier Wänden
nach Lust und Laune vergnügen zu können, irrt. «Wer
vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung
vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wird auf Antrag
mit Haft oder Busse bestraft», heisst es ausdrücklich
im Strafgesetzbuch.
Im Klartext: Fühlt sich jemand durch die Geräusche
aus der Wohnung nebenan gestört, kann er Anzeige erstatten.
Eine Busse bis zu 5000 Franken oder sogar Haft zwischen drei
Tagen und drei Monaten kann im schlimmsten Fall die Folge
sein.
Ähnliches gilt für das Liebesspiel im Freien.
Treiben es Liebestolle auf dem Balkon oder im Garten zu bunt,
können sie ebenfalls verzeigt werden. «Es kommt
ab und zu vor, dass wir solche Anzeigen entgegennehmen»,
sagt Judith Hödl, Pressesprecherin der Stadtpolizei Zürich.
«Doch die meisten gucken weg.»
Nicht immer ist die Sachlage so eindeutig wie beim Geschlechtsakt.
Fingerspitzengefühl ist gefragt, wenn es um freizügige
Aktivitäten im Grenzbereich zwischen persönlicher
Freiheit und dem Gebot der Rücksichtnahme geht. Spielt
die Nachbarin aus reiner Unbeschwertheit mit blossem Oberkörper
Federball? Oder hat sie es bewusst darauf angelegt, dass das
ganze Quartier an diesem Schauspiel teilhaben kann?
Folgende Vorgehensregeln erleichtern in solchen und ähnlichen
Fällen das nachbarliche Zusammenleben:
- Machen Sie nicht gleich beim ersten Mal Ärger, wenn
ein Nachbar allzu freizügig ist.
- Wiederholen sich die Vorkommnisse, weisen Sie den Nachbar
sanft darauf hin, dass Sie sich durch sein Verhalten gestört
fühlen.
- Zeigt sich der Betreffende nicht einsichtig, besprechen
Sie sich mit anderen Nachbarn. Empfinden diese ähnlich
wie Sie, schalten Sie den Vermieter ein.
- Wenden Sie sich erst dann an die Polizei, wenn sich der Verdacht erhärtet, dass der Nachbar seine Freizügigkeit trotz mehrmaliger Reklamation Ihrerseits absichtlich zur Schau stellt.
© Beobachter Ausgabe 18 vom 05. Sep 2003 - Alle Rechte vorbehalten













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