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Liebestreiben: Des einen Lust, des andern Frust

Text:
  • Sibylle Stillhart
Ausgabe:
18/03

Nachbarsbeziehungen werden auch hart auf die Probe gestellt, wenn es das Paar von nebenan zu bunt treibt. Taktgefühl ist hier gefragt – von beiden Seiten.

Sex macht Spass – und mitunter auch Lärm, was

nicht alle Nachbarn zu schätzen wissen. Das musste ein

Liebespaar im Kanton Solothurn erleben: Es hatte sich vor

Gericht zu verantworten, nachdem die Nachbarn Ohrenzeugen

des ausschweifenden Tuns im Schlafzimmer geworden waren.

Das Paar hatte Glück. Der Richter liess in seinem

Urteil Milde walten. Schliesslich seien derartige Belästigungen

vergleichbar mit den akustischen Immissionen eines zu laut

eingestellten Fernsehers. Zudem pflege solcher Lärm «nach

der Lebenserfahrung nie länger anzuhalten».

Trotzdem: Wer glaubt, sich in den eigenen vier Wänden

nach Lust und Laune vergnügen zu können, irrt. «Wer

vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung

vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wird auf Antrag

mit Haft oder Busse bestraft», heisst es ausdrücklich

im Strafgesetzbuch.

Im Klartext: Fühlt sich jemand durch die Geräusche

aus der Wohnung nebenan gestört, kann er Anzeige erstatten.

Eine Busse bis zu 5000 Franken oder sogar Haft zwischen drei

Tagen und drei Monaten kann im schlimmsten Fall die Folge

sein.

Ähnliches gilt für das Liebesspiel im Freien.

Treiben es Liebestolle auf dem Balkon oder im Garten zu bunt,

können sie ebenfalls verzeigt werden. «Es kommt

ab und zu vor, dass wir solche Anzeigen entgegennehmen»,

sagt Judith Hödl, Pressesprecherin der Stadtpolizei Zürich.

«Doch die meisten gucken weg.»

Nicht immer ist die Sachlage so eindeutig wie beim Geschlechtsakt.

Fingerspitzengefühl ist gefragt, wenn es um freizügige

Aktivitäten im Grenzbereich zwischen persönlicher

Freiheit und dem Gebot der Rücksichtnahme geht. Spielt

die Nachbarin aus reiner Unbeschwertheit mit blossem Oberkörper

Federball? Oder hat sie es bewusst darauf angelegt, dass das

ganze Quartier an diesem Schauspiel teilhaben kann?

Folgende Vorgehensregeln erleichtern in solchen und ähnlichen

Fällen das nachbarliche Zusammenleben:

  • Machen Sie nicht gleich beim ersten Mal Ärger, wenn ein Nachbar allzu freizügig ist.

  • Wiederholen sich die Vorkommnisse, weisen Sie den Nachbar sanft darauf hin, dass Sie sich durch sein Verhalten gestört fühlen.

  • Zeigt sich der Betreffende nicht einsichtig, besprechen Sie sich mit anderen Nachbarn. Empfinden diese ähnlich wie Sie, schalten Sie den Vermieter ein.

  • Wenden Sie sich erst dann an die Polizei, wenn sich der Verdacht erhärtet, dass der Nachbar seine Freizügigkeit – trotz mehrmaliger Reklamation Ihrerseits – absichtlich zur Schau stellt.

© Beobachter Ausgabe 18 vom 05. Sep 2003 - Alle Rechte vorbehalten

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