Wenn der Wunsch nach einer vorzeitigen Pensionierung nicht vom Angestellten, sondern vom Arbeitgeber ausgeht, heisst es vielfach: «Sie können ja stempeln gehen.» Doch dem ist in vielen Fällen nicht so. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht nämlich nur, wenn eine zwangsweise vorzeitige Pensionierung gegeben ist. Und eine solche liegt nur dann vor, wenn der betroffene Mitarbeiter überhaupt keine Wahlmöglichkeit hatte. Stellt ihn der Arbeitgeber aber vor die Wahl «vorzeitige Pensionierung oder Kündigung» und entscheidet sich der Angestellte für die Pensionierung, liegt eine freiwillige vorzeitige Pensionierung vor. Dann muss erst wieder zwölf Monate lang eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt werden, bevor ALV-Entschädigung beansprucht werden kann.