Lohn ist in erster Linie Verhandlungssache – deshalb sollten Sie sich auf das Lohngespräch gut vorbereiten. Informieren Sie sich, was in Ihrer Branche, Funktion und Region üblicherweise bezahlt wird (siehe Lohnrechner unten).
Grundsätzlich muss der Lohn für die während eines laufenden Monats geleistete Arbeit zwingend bis zum letzten Tag dieses Monats ausbezahlt werden. Dazu gibt es einen klaren Bundesgerichtsentscheid. In einem Arbeits- oder Gesamtarbeitsvertrag kann zwar etwas anderes vereinbart werden, aber auch hier hält das Bundesgericht unmissverständlich fest, dass eine Vereinbarung, wonach der Lohn erst am 15. des Folgemonats ausbezahlt wird, nicht gültig ist. Andere Abmachungen sind übrigens oft in Branchen anzutreffen, in denen der Lohn vom Umsatz abhängig ist oder die Abrechnung auf den letzten Tag des Monats nicht fertiggestellt werden kann.
Vergleichen Sie Ihr Gehalt mit diesen Lohnrechnern:
Der Arbeitgeber muss Ihnen eine schriftliche Abrechnung übergeben, aus der alle Lohnbestandteile und -abzüge hervorgehen. Üblicherweise geschieht dies mit jeder Lohnzahlung. Für die Steuererklärung muss er Ihnen einmal im Jahr einen detaillierten Lohnausweis aushändigen.
Mahnen Sie ihn. Klare Verhältnisse werden durch die Erwähnung einer kurzen Zahlungsfrist von drei bis fünf Tagen geschaffen. Läuft die Frist ab und ist keine Kontobewegung ersichtlich, können Sie eine zweite Mahnung nachschicken. Wichtig ist, dass Sie dem Arbeitgeber ankündigen, dass Sie nach ungenutztem Verstreichen der Frist die Arbeit niederlegen werden. Denn wenn der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung im Rückstand ist, muss der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Und zwar so lange, bis der Lohn überwiesen ist. Dabei bleibt der laufende Lohnanspruch gewahrt, und die verpasste Arbeitszeit ist weder nachzuarbeiten noch auszugleichen.
Hat der Arbeitgeber den Lohn nicht bezahlt, sollte man umgehend reagieren und ihm eine kurze Frist setzen. Beobachter-Abonnenten sehen mit dem Musterbrief «1. Mahnung bei ausstehendem Lohn», wie sie das Schreiben aufsetzen können. Dauert der Lohnausstand länger, können Sie mit der Mustervorlage «Arbeitsniederlegung wegen ausstehendem Lohn» weiter Druck ausüben.
3 Tipps: Lohn kommt nicht
Die Miete und die Krankenkassenprämie sollte dringend gezahlt werden, doch der Arbeitgeber zahlt einfach den Lohn nicht aus? 3 Tipps.
Ja. Wenn sich der Arbeitnehmer in einer finanziellen Notlage befindet, muss ihm der Arbeitgeber mit einem Vorschuss entgegenkommen – allerdings nur im Rahmen der bereits geleisteten Arbeit.
Arbeitsrechtliche Forderungen verjähren grundsätzlich nach fünf Jahren. Wenn der Lohn nicht überwiesen wurde, beginnt die Frist im Moment zu laufen, da der Lohn hätte bezahlt werden müssen. Diese Frist kann übrigens mit einem Zahlungsbefehl oder mit einer Klage unterbrochen werden.
Gesetzlich sind Dienstaltersgeschenke nicht geregelt. Geschuldet sind sie nur, wenn sie vertraglich zugesichert wurden oder im Betrieb des Arbeitgebers seit Jahren fester Brauch sind.
Über den Lohn spricht man nicht gerne. Guider gibt jedoch Antworten! Erfahren Sie als Beobachter-Abonnent unter anderem, was man beim Lohngespräch mit dem Chef beachten sollte, ob Sie Anrecht auf Dienstaltersgeschenke oder Boni haben und was Sie tun können, wenn der Arbeitgeber im Verzug mit der Lohnzahlung ist.
Dazu gibt es diverse Berechnungsformeln. Um den Geldwert der nicht bezogenen Ferientage zu bestimmen, ist der Monatslohn (inkl. Anteil eines allfälligen 13. Monatslohns) in einen Taglohn umzurechnen. Wenn man davon ausgeht, dass ein Monat durchschnittlich 21.75 Arbeitstage hat, ergibt sich folgende Formel: Monatslohn : 21.75 = Taglohn. Dieser Taglohn ist mit der Anzahl der offenen Ferientage zu multiplizieren.
Wichtig: Bei der Auszahlung von Ferientagen am Ende des Arbeitsverhältnisses ist auf der ausbezahlten Summe wiederum ein Ferienzuschlag geschuldet. Dieser beträgt bei einem Ferienanspruch von vier Wochen 8,33 Prozent, bei fünf Wochen 10,64 Prozent und bei sechs Wochen 13,04 Prozent.
- Beiträge an AHV/IV/EO: Arbeitnehmer und -geber je zur Hälfte, total je 5,3 Prozent.
- Arbeitslosenversicherung: Bis zu einem Jahreslohn von 148'200 Franken bezahlt der Arbeitnehmer 1,1 Prozent, der Arbeitgeber gleich viel. Ist der AHV-pflichtige Lohn höher, wird ein Solidaritätsbeitrag von je 0,5 Prozent erhoben.
- Unfallversicherung: Sie ist obligatorisch bis zu einem Jahreslohn von 148'200 Franken. Der Arbeitgeber zahlt die Prämie für die Betriebsunfallversicherung (BU), der Arbeitnehmer jene der Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU). Der Abzug variiert stark je nach Beruf zwischen 1,4 und über 2 Prozent.
- Pensionskasse: Obligatorisch versichert sind Jahreslöhne zwischen 21'510 und 86'040 Franken; die Abzüge sind von der Versicherung und vom Alter der versicherten Person abhängig.
Zu diesen obligatorischen Sozialabzügen kommen noch vertraglich vereinbarte Abzüge, zum Beispiel der Anteil für die Prämie der fakultativen Krankentaggeldversicherung
. Der Arbeitgeber muss sich mindestens zur Hälfte daran beteiligen.
Mit allen ausser den Unfallversicherungsprämien. Die Arbeitnehmerin ist während des Mutterschaftsurlaubs bewusst von der Prämienpflicht befreit – sie ist also gratis gegen Unfall versichert. Da die Mutterschaftsentschädigung aber als Einkommen gilt, sind alle anderen Abzüge wie gewohnt vorzunehmen (siehe vorhergehende Frage zum Bruttolohn).
Auch die Beiträge an die Pensionskasse sind während des Mutterschaftsurlaubs zu leisten. Sie fallen gleich aus wie vor der Geburt: Der Arbeitgeber bezahlt weiterhin seinen Anteil, während jener der Mutter direkt von der Mutterschaftsentschädigung abgezogen wird.
Arbeitnehmer erhalten für Kinder bis zum 16. Altersjahr grundsätzlich eine Kinderzulage von 200 Franken pro Monat. Für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Altersjahr gibt es eine Ausbildungszulage von 250 Franken. Ab dem 1. August 2020 wird, sofern das Kind das 15. Altersjahr vollendet hat, bereits mit Beginn der nachobligatorischen Ausbildung anstelle einer Kinderzulage eine Ausbildungszulage ausgerichtet. Die Kantone können höhere Zulagen vorsehen. Wenn beide Elternteile erwerbstätig sind, legt das Bundesgesetz über die Familienzulagen fest, welcher Elternteil die Zulagen erhält.
Bei den Geldern der Krankentaggeldversicherung handelt es sich – anders als bei der Mutterschaftsentschädigung – nicht um einen AHV-pflichtigen Lohn. Deshalb sind darauf keine AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge abzurechnen, auch kein Prämienabzug für die Unfallversicherung. Nur im Falle, dass der Arbeitgeber das Krankentaggeld von in der Regel 80 Prozent auf 100 Prozent aufstocken sollte, sind auf den 20 Prozent die üblichen Sozialabzüge in Abzug zu bringen. Für die Beiträge an die berufliche Vorsorge ist das Pensionskassenreglement ausschlaggebend, das bei Arbeitsunfähigkeit Prämienbefreiung vorsehen kann.
Bei ausländischen Arbeitnehmenden ohne Niederlassungsbewilligung C, aber mit Wohnsitz in der Schweiz, zieht der Arbeitgeber zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen eine Quellensteuer ab. Sie tritt an die Stelle der Steuern, die Schweizer Bürger via Steuererklärung bezahlen. Auch nicht in der Schweiz wohnhafte Personen können quellenbesteuert werden, etwa Grenzgänger.
Trinkgelder sind in erster Linie für den Arbeitnehmer und nicht für den Arbeitgeber bestimmt. Deshalb haben Arbeitgeber nicht das Recht, Trinkgelder herauszuverlangen. Weisungen, wonach Trinkgelder in einen gemeinsamen Topf einzuzahlen sind, der allen Arbeitnehmern zugutekommt, sind aber zulässig. Dabei ist den Arbeitnehmern bei der Verwendung der Gelder zumindest ein Mitspracherecht einzuräumen.