Teil A: Grundlagen der Versicherung
A1 Parteien
Ringier Axel Springer Schweiz AG hat zugunsten der Beobachter-Abonnenten (nachfolgend versicherte Personen genannt) mit der Coop Rechtsschutz AG, Entfelderstrasse 2, 5000 Aarau (nachstehend Versicherer genannt), einen Kollektivvertrag abgeschlossen. Der Versicherer ist verpflichtet, im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen die versicherten Leistungen zu erbringen. Die versicherten Personen haben ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer.
A2 Massgebende Bestimmungen
Massgebend sind die nachstehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG) sowie die Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO) und der Kollektivversicherungsvertrag mit Ringier Axel Springer Schweiz AG.
A3 Bezeichnungen
Für eine leichtere Lesbarkeit der Versicherungsbedingungen sind alle personenbezogenen Bezeichnungen in männlicher Form gehalten.
Teil B: Allgemeine Bestimmungen
B1 Versicherte Personen
Versichert sind alle natürlichen Personen als Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein, die zusätzlich zum Beobachter-Abonnement den Beobachter Rechtsschutz abgeschlossen und bezahlt haben, sowie alle mit dem Abonnenten im gleichen Haushalt dauernd wohnhaften Personen. Massgebend für den Wohnsitz ist der Ort, an dem die Schriften hinterlegt sind.
B2 Rücktrittsrecht
Bei Abschluss des Versicherungsvertrages steht dem Versicherten ein 14-tägiges Rücktrittsrecht zu.
B3 Erneuerung des Versicherungsvertrages
Der Vertrag erneuert sich jeweils mit der Prämienzahlung um ein Jahr.
B4 Kündigung im Schadenfall
In einem versicherten Rechtsschutzfall hat sowohl das Beobachter-Mitglied als auch der Versicherer das Recht, Beobachter Rechtsschutz zu kündigen.
B5 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird der schweizerische Wohnsitz des Versicherten oder Aarau (Sitz der Coop Rechtsschutz) vereinbart.
B6 Datenschutz
Die Bearbeitung von Personendaten bildet eine unentbehrliche Grundlage des Versicherungsgeschäfts. Bei der Bearbeitung der Personendaten gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Datenschutz und seine Verordnung sowie – soweit anwendbar – die EU-Datenschutzgrundverordnung. Wenn nötig holt die Coop Rechtsschutz für den Erhalt benötigter Daten die erforderliche Einwilligung ein. Während der Vertragsdauer sind Datenbearbeitung und -austausch (mit dem Beobachter- Beratungszentrum) für die Verwaltung des Kollektivvertrages und bei der Meldung eines Schadenfalles erforderlich. Während der Vertragsdauer kann es zur Abklärung des Sachverhaltes notwendig sein, Anfragen an Dritte zu richten und mit diesen die Personendaten auszutauschen (z. B. mit Doppelversicherungen, dem Beobachter-Beratungszentrum, um die Deckung abzuklären und die Fallbearbeitung zu koordinieren).
Die Datensammlungen werden elektronisch und in Papierform geführt. Sie sind nach Massgabe des Datenschutzgesetzes gegen unberechtigte Einsichtnahme geschützt. Die Daten werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen nur in erforderlichem Umfang aufbewahrt.
Jeder Versicherte hat nach Massgabe des Datenschutzgesetzes das Recht, Auskunft zu verlangen, ob und welche Daten über ihn in den Datensammlungen bearbeitet werden. Es kann verlangt werden, dass unrichtige Daten gelöscht werden.
Teil C: Beobachter Rechtsschutz
C1 Zeitliche Deckung und Wartefrist
Massgebend für den zeitlichen Versicherungsschutz ist der Zeitpunkt des Grundereignisses. Was als Grundereignis gilt, ist in der Tabelle unter Ziffer C4 definiert. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Grundereignis nach dem in der Abonnementsrechnung aufgeführten Versicherungsbeginn bzw. nach Ablauf der Wartefrist eingetreten ist.
C2 Ausschlüsse
Keine Versicherungsleistungen werden gewährt
- bei Rechtsstreitigkeiten unter im gleichen Vertrag versicherten Personen, Ausnahme bilden jene Fälle unter C4 lit. k
- im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit
- im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Begehung einer Straftat sowie bei vorsätzlich verursachten Rechtsschutzfällen
- im Zusammenhang mit der Vermietung von nicht selbst bewohnten Liegenschaften sowie von selbst bewohnten Liegenschaften mit mehr als drei Wohn- resp. Geschäftseinheiten
- die der versicherten Person schon vor Beginn der entsprechenden Versicherungsdeckung bekannt waren oder hätten bekannt sein können
- gegenüber der Coop Rechtsschutz oder Ringier Axel Springer Schweiz oder deren Organen
- gegenüber Anwälten, Mediatoren und Experten, die in einem versicherten Rechtsschutzfall tätig sind
- bei Fällen im Zusammenhang mit abgetretenen Forderungen
- im Zusammenhang mit Forderungen des nicht versicherten Erblassers oder gegen diesen, welche auf versicherte Personen in deren Eigenschaft als Erben übergegangen sind.
C3 Versicherte Leistungen
Der Versicherer gewährt in den abschliessend unter C4 lit. a–j aufgezählten Fällen folgende Leistungen:
- die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Rechtsdienst der Coop Rechtsschutz
- Bezahlung der nachfolgend aufgeführten Kostenarten:
- Honorare von beauftragten Rechtsanwälten, Mediatoren und Experte
- zu Lasten des Versicherten gehende Verfahrens- und Gerichtskosten
- an die Gegenpartei zu entrichtende Prozessentschädigungen
- Strafkautionen zur Vermeidung einer Untersuchungshaft bei Fahrlässigkeitsdelikten. Diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht und ist der Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten
- bis Fr. 5000.– die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für die Löschung persönlichkeitsverletzender Internetinhalte.
C4 Versicherte Fälle im Privat- und Verkehrsrechtsschutz
Versicherte Rechtsschutzfälle | Örtliche Geltung* | Wartefrist | Grundereignis | Leistungshöhe | Besonderheiten** |
a) Geltendmachung von ausservertraglichem Schadenersatz der versicherten Person gegenüber dem Verursacher resp. dessen Haftpflichtversicherung bei Körper- oder Sachschäden | Weltweit | Keine | Zeitpunkt der Verursachung des Schadens | Fr. 600'000.–; ausserhalb Europas Fr. 30'000.– |
• Mindeststreitwert Fr. 500.– • Für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen von nicht über eine Haftpflichtversicherung gedeckten Schäden gilt die Rechtsschutz-Assistance gemäss lit. k |
b) Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten gegen eine versicherte Person | Europa/ Mittelmeer-randstaaten | Keine | Zeitpunkt des Gesetzesverstosses | Fr. 600'000.– | • Bei einer Anschuldigung wegen eines Vorsatzdelikts erfolgt eine Kostenübernahme nur nach einem Freispruch |
c) Administrativverfahren im Strassenverkehrsrecht | Europa/ Mittelmeer-randstaaten | Keine | Zeitpunkt des Gesetzesverstosses | Fr. 600'000.– | • Für Fälle im Zusammenhang mit der Wiedererlangung des Führerausweises gilt die Rechtsschutz-Assistance gemäss lit. k • Nicht versichert sind Kosten für die medizinische Abklärung der Fahreignung |
d) Rechtsstreitigkeiten mit einer Versicherung, Krankenkasse oder Pensionskasse | Europa/ Mittelmeer-randstaaten | Drei Monate | Zeitpunkt des Ereignisses, das den Versicherungsanspruch gegenüber der Versicherung, Krankenkasse oder Pensionskasse auslöst, ansonsten Datum der den Streit auslösenden Mitteilung | Fr. 600'000.–; Fr. 5000.– für Fälle, die innerhalb des ersten Versicherungsjahres eintreten |
• Mindeststreitwert Fr. 500.– • Wartefrist und Leistungsbeschränkung auf Fr. 5000.– gelten nur im Zusammenhangmit einer Krankheit |
e) Rechtsstreitigkeiten als Mieter gegenüber dem Vermieter | Europa/ Mittelmeer-randstaaten | Drei Monate | Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses | Fr. 600'000.– | • Mindeststreitwert Fr. 500.– |
f) Rechtsstreitigkeiten als Arbeitnehmer oder Beamter gegenüber dem Arbeitgeber | Europa/ Mittelmeer-randstaaten | Drei Monate | Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses | Fr. 600'000.– | • Mindeststreitwert Fr. 500.– • Für Direktoren, Geschäftsleitungsmitglieder, Berufssportler und Trainer gilt die Rechtsschutz-Assistance gemäss lit. k |
g) Rechtsstreitigkeiten aus obligationenrechtlichen Verträgen | Europa/ Mittelmeer-randstaaten | Drei Monate | Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses | Fr. 600'000.– | • Mindeststreitwert Fr. 500.– • Für Rechtsstreitigkeiten aus folgenden Bereichen gilt die Basis-Versicherung Beobachter Assistance gemäss lit. k: - Konkubinat - Bau, Umbau, Abbruch von Liegenschaften, sofern eine behördliche Bewilligung notwendig ist - Erwerb, Veräusserung und Verpfändung von Liegenschaften - Vermietung von Liegenschaften - Darlehensverträge - Wertpapiere, Finanz- und Anlagegeschäfte, Bürgschaften sowie Spiel und Wette - Reines Inkasso |
h) Rechtsstreitigkeiten aus obligationenrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit Motor- und Wasserfahrzeugen | Europa/ Mittelmeer-randstaaten | Drei Monate | Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses | Fr. 5000.– | • Mindeststreitwert Fr. 500.– • Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen gilt die Rechtsschutz-Assistance gemäss lit. k |
i) Zivilrechtliche Streitigkeiten mit direkt angrenzenden Nachbarn wegen Immissionen und Grenzfragen | Europa/ Mittelmeer-randstaaten | Drei Monate | Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses | Fr. 5000.– | • Versichert sind nur Rechtsstreitigkeiten im Zusam-menhang mit selbst bewohnten Liegenschaften bis max. drei Wohn- resp. Geschäftseinheiten |
j) Zivilrechtliche Streitigkeiten aus Eigentum, beschränkten dinglichen Rechten oder Besitz | Europa/ Mittelmeer-randstaaten | Drei Monate | Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses | Fr. 5000.– | • Versichert sind nur Rechtsstreitigkeiten im Zusam-menhang mit selbst bewohnten Liegenschaften bis max. drei Wohn- resp. Geschäftseinheiten |
k) Rechtsschutz-Assistance bei Rechtsstreitigkeiten in sämtlichen vorstehend nicht aufgeführten Rechtsgebieten, in denen die versicherte Person in ihrer Eigenschaft als Privatperson betroffen ist, sowie bei Rechtsstreitigkeiten, die den Mindeststreitwert von Fr. 500.– nicht erreichen | Weltweit | Drei Monate (gilt nur für Neuabonnenten des Beobachters) | • Eherecht: Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses, spätestens der Zeitpunkt der ersten häuslichen Trennung • Erbrecht: Todeszeitpunkt des Erblassers • Steuerrecht: Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses, ansonsten das Datum der Steuerveranlagung • Übrige Fälle: Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses |
Fr. 5000.– | • Versichert sind die Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes, Mediators oder Experten • In Rechtsstreitigkeiten unter im gleichen Haushalt versicherten Personen wird die Versicherungssumme nur einmal und anteilsmässig gewährt • Bei Streitigkeiten unter Eheleuten und Lebenspartnern kann die Versicherungsleistung bis zum Abschluss eines allfälligen Scheidungsverfahrens anteilsmässig nur einmal in Anspruch genommen werden • Im Zusammenhang mit der Vermietung von Liegenschaften besteht nur Versicherungsdeckung, sofern die versicherte Person die Liegenschaft selbst bewohnt und diese nicht mehr als drei Wohn- resp. Geschäftseinheiten umfasst |
* Ausserhalb der örtlichen Geltung gilt der Leistungsumfang gemäss lit. k.
** Wird der Mindeststreitwert nicht erreicht, gilt der Leistungsumfang gemäss lit. k.
Teil D: Bestimmungen für den Schadenfall
D1 Anmeldung eines Rechtsschutzfalles
Der Eintritt eines konkreten Rechtsschutzfalles ist der Coop Rechtsschutz sofort, auf deren Verlangen schriftlich, zu melden. Der Versicherte hat die Coop Rechtsschutz bei der Bearbeitung des Rechtsschutzfalles zu unterstützen, die notwendigen Vollmachten und Auskünfte zu erteilen sowie ihm zugehende Mitteilungen, insbesondere von Behörden, ohne Verzug weiterzuleiten. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann die Coop Rechtsschutz ihre Leistungen so weit kürzen, als dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind. Bei grober Verletzung können die Leistungen verweigert werden. Für reine telefonische Rechtsauskünfte kann sich der Versicherte wahlweise auch an das Beobachter-Beratungszentrum wenden.
D2 Abwicklung eines Rechtsschutzfalles
Coop Rechtsschutz ergreift nach Rücksprache mit dem Versicherten die zu seiner Interessenwahrung gebotenen Massnahmen. Wenn sich der Beizug eines Rechtsanwaltes als notwendig erweist, insbesondere bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder bei Interessenkollision, kann der Versicherte diesen frei wählen. Vor Beauftragung des Anwaltes ist die Zustimmung sowie eine Kostengutsprache der Coop Rechtsschutz einzuholen. Bei schuldhafter Missachtung vertraglicher Obliegenheiten kann Coop Rechtsschutz ihre Leistungen kürzen. Bestehen für einen Anwaltswechsel keine triftigen Gründe, hat der Versicherte die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen.
D3 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vorgehen, insbesondere in Fällen, welche die Coop Rechtsschutz als aussichtslos beurteilt, wird auf Verlangen des Versicherten ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet. Als Schiedsrichter wird eine von beiden Parteien bestimmte Person eingesetzt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit in der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Prozessiert ein Versicherter auf eigene Kosten, so werden die vertraglichen Leistungen erbracht, wenn in der Hauptsache das Ergebnis wesentlich günstiger ist als gemäss Beurteilung durch die Coop Rechtsschutz.
November 2019
Lesen Sie hier die Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Beobachter Rechtsschutz als PDF.
Beobachter Rechtsschutz AGB
2 Kommentare
Die Rechtsschutzversicherung schreibt folgendes in den AGB "Der Eintritt eines konkreten Rechtsschutzfalles ist der Coop Rechtsschutz sofort, auf deren Verlangen schriftlich, zu melden"
Nur schade dass nirgends überhaupt eine Adresse zu finden ist wohin man Korrespondenzen richten kann!!!!
Grüezi
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Beobachter-Rechtsschutzkunden erhalten mit ihrem Mitgliederkärtchen jeweils die nötigen Informationen, um einen Fall anzumelden. Aber auch hier in den AVB finden Sie unter «A1 Parteien» die Adresse von Coop Rechtsschutz.
Beste Grüsse
Ihr Beobachter Digitalteam