Bei einer Geschäftsaufgabe haftet der Geschäftsinhaber, solange der Gutschein gültig ist, also 5 oder 10 Jahre. Somit kann man das Geld eigentlich bei ihm zurückfordern. Praktisch wird dies oft aussichtslos sein - entweder weil die Firma aufgelöst ist oder weil der Inhaber nicht mehr auffindbar ist.

Bei einer Geschäftsübernahme gilt es zu unterscheiden:

Wenn die neue Inhaberin das Geschäft mit Aktiven und Passiven, das heisst auch mit den Schulden übernommen hat, haftet sie bis zur Verjährungsfrist auch für alte Gutscheine. Dieser Haftung kann sie sich auch nicht mit dem Hinweis entziehen, dass solche Gutscheine bis zu einem bestimmten Datum nach Neueröffnung einzulösen seien.
Hat die neue Inhaberin das Geschäft ohne Passiven übernommen, haftet der Vorgänger bis zum Eintritt der Verjährung. Wenn dieser nicht mehr auffindbar ist oder die Firma aufgelöst ist, bleibt nur, den Gutschein abzuschreiben.
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