Jedes Kind hat das Recht, seinen Vater zu kennen. Deshalb ernennt die Vormundschaftsbehörde für ein nichteheliches Kind automatisch einen Beistand, wenn es nicht innert etwa eines Monats nach der Geburt von (s)einem Vater anerkannt wird. Der Beistand hat dann die Aufgabe herauszufinden, wer der Vater des Kindes ist, und dafür zu sorgen, dass dieser es anerkennt oder dass ein entsprechendes Vaterschaftsurteil ergeht – und zwar unabhängig davon, ob dies im Interesse des Vaters, der Mutter oder des Kindes liegt.

Um in Erfahrung zu bringen, wer der Vater des Kindes ist, wird der Beistand in erster Linie die Mutter befragen. Diese ist an sich verpflichtet, den Namen des Vaters zu nennen. Sie darf aber nicht mit rechtlichen Mitteln dazu gezwungen werden. Es darf ihr also zum Beispiel nicht angedroht werden, dass ihr ansonsten das Sorgerecht oder die Obhut entzogen werde.

Als Mutter müssen Sie sich jedoch auch bewusst sein, dass Ihre Weigerung, den Vater zu nennen, wichtige finanzielle und persönliche Konsequenzen hat. So kann etwa kein Unterhaltsvertrag geschlossen werden, und es besteht keine Erbberechtigung zwischen Vater und Kind; die Vaterlosigkeit kann sich anderseits auch psychisch nachteilig auf das Kind auswirken.

Nach zwei Jahren offiziell vaterlos

Bleiben Sie standhaft bei Ihrer Weigerung, den Namen des Vaters bekannt zu geben, und bestehen trotz zumutbaren anderweitigen Abklärungen keine ernsthaften Anhaltspunkte für die Vaterschaft eines bestimmten Mannes, hebt die Vormundschaftsbehörde die Beistandschaft nach zwei Jahren auf. Das Kind gilt dann nach rechtlichen Gesichtspunkten als vaterlos.

Das Kind kann jedoch noch bis ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit eine Vaterschaftsklage erheben, sofern es weiss, wer sein Vater sein könnte. Eine Vaterschaftsklage gegen unbekannt gibt es aber nicht.