«Und sie heirateten, hatten viele Kinder und waren glücklich bis ans Lebensende…» Dieser Lebensentwurf aus der Märchenwelt entspricht immer weniger der Realität. Tatsache ist: Heutzutage wird fast jede zweite Ehe geschieden. Geschiedene Paare bringen deshalb oftmals eigene Kinder in die neue Lebensgemeinschaft – eine typische Konstellation einer Patchworkfamilie.

So auch bei Christoph und Gabi Tobler (Namen geändert). Gabi Tobler musste nach ihrer Scheidung mit ihrem Sohn finanziell untendurch. Heute wohnt sie mit ihrem neuen Partner in dessen grossem Landhaus – zusammen mit ihrem volljährigen Sohn und den zwei minderjährigen gemeinsamen Kindern. Christoph Toblers Tochter aus erster Ehe ist schon ausgezogen.

Tobler verdient gut und kann der ganzen Familie einen angenehmen Lebensstandard finanzieren. «Doch was passiert eigentlich, wenn ich tödlich verunfallen sollte?», fragte er sich eines Tages. Das Gesetz regelt diese Frage klar:

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  • Beim Tod des Ehemanns erhält die Frau vorweg die Hälfte der gemeinsamen Ersparnisse aus dem Arbeitserwerb und der Erträge aus dem Vermögen. So will es das Güterrecht.
  • Alles Übrige bildet den Nachlass des Mannes: Die Hälfte davon steht der Witwe zu – den Rest erben zu je gleichen Teilen die leiblichen Kinder des Mannes.
  • Stirbt später die Frau, werden ihre leiblichen Kinder ebenfalls zu je gleichen Teilen begünstigt.
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Wie hoch ist der gesetzliche Erbanteil der Kinder oder des (Ehe-)partners? Kann man diesen mit dem Pflichtteil weiter begrenzen? Testen Sie den Erbrechner des Beobachters und finden Sie es anhand Ihrer Lebens- und Familiensituation heraus.

Ehevertrag oder Testament?

«So nicht!», sagten sich Toblers. Sie wollen, dass der überlebende Ehegatte zunächst möglichst das gesamte Erbe erhält. Wenn auch der zweite Partner stirbt, sollen alle vier Kinder – ob aus erster oder aus zweiter Ehe – zu gleichen Teilen begünstigt werden. Die einzige Möglichkeit, diesen Wunsch so umzusetzen, dass er nicht anfechtbar ist, wäre ein Erbvertrag des Ehepaars mit allen Kindern. Dies setzt allerdings voraus, dass sämtliche Beteiligten volljährig und mit diesem Vorgehen einverstanden sind. Ist dem nicht so – wie bei Toblers mit ihren minderjährigen Kindern –, wird es kompliziert. Folgende Modelle bieten sich an:

 

  • In einem Ehevertrag lassen sich Bevorzugungen der Witwe oder des Witwers bis zu einem gewissen Grad regeln.
  • Auch eine testamentarische Begünstigung eröffnet Spielraum. So kann beispielsweise die Ehefrau als «Ersterbin» eingesetzt werden – bei gleichzeitiger Verpflichtung, ihr Erbe zu einem bestimmten Zeitpunkt den Kindern als Nacherben zu überlassen.


Um eine Lösung zu finden, ist in jedem Fall fachkundiger Rat nötig. Vor dem Gang zum Notar oder Anwalt sollten die Ehegatten aber folgende Fragen klären: «Wer soll wie viel erben, wenn ich vor oder nach meinem Partner sterbe? Was soll mit dem Nachlass passieren, falls wir beide zur gleichen Zeit sterben?»

Danach empfiehlt es sich, gemeinsam mit dem Experten sämtliche beabsichtigten Regelungen anhand der konkreten Vermögenszahlen durchzurechnen. So lässt sich aufzeigen, in welchem Rahmen sich die Erbanteile im Vergleich zum ungeregelten Fall verändern lassen – etwa indem einzelne Erben auf den Pflichtteil gesetzt werden.

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Damit Mami im Haus bleiben kann

Auch Christoph und Gabi Tobler können dank testamentarischer Verfügung ihr Erbe massgebend beeinflussen. An den vorgeschriebenen Pflichtteil der nicht gemeinsamen Kinder muss sich das Paar zwar halten, ausser diese verzichten schriftlich darauf.

Im Fall der gemeinsamen Kinder besteht die Möglichkeit, in einem Ehevertrag festzulegen, dass die gesamten Ersparnisse aus dem Arbeitserwerb an die überlebende Ehefrau gehen – und nicht über den Erbvorgang an die Kinder. Christoph Tobler kann seiner Frau im Testament zudem lebenslängliche Nutzniessung am Haus einräumen.

Sind sich die beiden Ehepartner über die Zielvorstellungen einig, ist es Aufgabe des Notars oder Anwalts, einen Vertrag zu entwerfen, der den Anliegen möglichst genau Rechnung trägt.

Wichtig zu wissen: Wer einen Ehevertrag, einen Erbvertrag oder ein öffentliches Testament machen will, muss dies nicht bei einem Notar an seinem Wohnort tun. Da die Gebühren für die Beratung und die Beurkundung von Kanton zu Kanton verschieden hoch sind, kann sich eine kleine Reise durchaus lohnen.

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Mustervorlage «Testament für Ehegatten»

Die Mustervorlage «Testament für Ehegatten» gibt Beobachter-Mitgliedern eine Idee davon, wie sie den Ehepartner erbrechtlich begünstigen können. Für eine detaillierte Abklärung im Fall von nicht gemeinsamen Kindern sprechen Sie am besten mit einem Notar oder Anwalt.

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Testament, Erbschaft
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