Nachdem der Mann gekündigt hatte, überwies ihm der Chef den letzten Lohn doppelt. Ehrlich währt am längsten, sagte sich unser Leser und wies den ehemaligen Chef per Mail auf das Versehen hin. Doch eine Antwort blieb aus.

Unser Leser wertete das Schweigen als Verzicht und malte sich in den schönsten Farben aus, was er mit dem Geld anstellen könnte. Doch Wochen später forderte der ehemalige Chef das zu viel bezahlte Geld zurück. Aus Enttäuschung mochte der ehemalige Angestellte seinen vermeintlichen Gewinn nicht mehr kampflos preisgeben. «Darf ich wenigstens einen Finderlohn abziehen?», wollte er vom Beobachter wissen.

Nun, einen Finderlohn darf verlangen, wer laut Gesetz eine «verlorene Sache» dem rechtmässigen Eigentümer zurückgibt (wozu man übrigens verpflichtet ist). Der Ex-Chef hat aber nicht sein Handy im Kino verloren, sondern irrtümlich zu viel Lohn bezahlt.

Noch schlimmer: Durch die versehentliche Überweisung ist unser Leser laut Obligationenrecht «ungerechtfertigt bereichert» und damit verpflichtet, das Geld zurückzuzahlen – und zwar inklusive Zins. Der Traum ist geplatzt, unser Leser geht leer aus. Vorerst zumindest. Denn wer so originelle Ideen wie die mit dem Finderlohn hat, sollte mit seinen Einfällen doch ein Vermögen machen können.