Haben auch Sie das grosse Kuvert in den letzten Tagen im Briefkasten vorgefunden und erst mal ungeöffnet auf die Seite gelegt? Schliesslich bleibt ja bis Ende März noch genug Zeit, um die Steuererklärung auszufüllen und einzureichen. Aber warten Sie lieber nicht bis zum letzten Augenblick - vielleicht merken Sie beim Ausfüllen, dass Ihnen ein wichtiger Bankbeleg fehlt, den Sie erst anfordern müssen. Oder Sie realisieren, dass Ihnen bei Ihrer Steuererklärung noch einige Punkte unklar sind.

Seit das Beobachter-Beratungszentrum letzten Oktober damit begonnen hat, auch Auskünfte zu Steuerfragen zu geben, nehmen die Anfragen per Telefon und Mail kontinuierlich zu. Offensichtlich tun sich viele mit diesem Thema schwer. Kein Wunder: Immerhin hat nicht nur der Bund ein Steuergesetz - zusätzlich haben die 26 Kantone jeweils eigene Regeln. Es ist daher auch unmöglich, alle Fragen zur Steuererklärung abschliessend zu beantworten. Nachstehend geben wir Ihnen jedoch die Antworten auf einige Fragen von allgemeinem Interesse, die beim Beratungszentrum eingingen.


Steuererklärung

Mein künftiger Ehemann ist Ausländer, sein Lohn unterliegt der Quellensteuer. Ich bin Schweizerin. Wie wird er nach der Hochzeit besteuert?

Frau G., Kanton Zürich

Ihr Ehemann wird von der Quellensteuer befreit und muss ab dem Folgemonat der Heirat eine eigene Steuererklärung ausfüllen. Ab dem Folgejahr werden Sie gemeinsam als Ehepaar besteuert.


Einkommenssteuer

Ich habe im Schweizer Zahlenlotto eine sechsstellige Summe gewonnen. Davon wurden mir 35 Prozent Verrechnungssteuer abgezogen. Muss ich den Gewinn in der Steuererklärung nun deklarieren und somit nochmals versteuern?

Herr H., Kanton Aargau

Der Lottogewinn muss im Wertschriftenverzeichnis bei den Werten mit Verrechnungssteuer deklariert werden. Er unterliegt der normalen Einkommenssteuer, die bereits abgezogene Verrechnungssteuer wird Ihnen zurückerstattet.

Ich habe eine Rentennachzahlung von IV und Suva über 105'000 Franken erhalten. Wie muss ich die versteuern?

Herr R., Kanton Zürich

Solche Nachzahlungen gehören beim Punkt «Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen» in die Steuererklärung. Sie werden für die Satzbestimmung nur zu dem Wert angerechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (sogenannter Rentensatz).

Ich lebe von der Fürsorge und wohne in einer kleinen Eigentumswohnung. Das Steueramt hat mir einen Liegenschaftsertrag aufgerechnet, für den ich Steuern bezahlen soll. Ist das korrekt?

Herr Z., Kanton Thurgau

Als Wohnungsbesitzer wird Ihnen ein fiktiver Mietertrag (Eigenmietwert) berechnet, diesen müssen Sie als Einkommen versteuern.

Muss ich die auf E-Bay erzielten Verkaufserlöse versteuern?

Frau S., Kanton Zürich

Die Eidgenössische Steuerverwaltung schreibt dazu: «Solange es sich bloss um den Verkauf von eigenem Hausrat, eines Sportgeräts oder auch des eigenen Privatfahrzeugs über eine Online-Börse handelt, bleiben solche Verkäufe steuerfrei.» Schliesslich konnten Sie die Anschaffung dieser Objekte auch nicht vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Und selbst gelegentliche Online-Verkäufe für Freunde und Bekannte, von denen Sie für den Dienst eine Kommission erhalten, sind steuerfrei, solange es sich um einen reinen Hobbybetrieb handelt.

Anders sieht es aus, wenn Sie aus dem Online-Handel einen eigentlichen Erwerb machen möchten, egal ob teilzeitlich oder vollberuflich. Wenn Sie also systematisch Ware zusammensuchen und sie als sogenannter Powerseller über eine Internetplattform wie E-Bay, Ricardo oder sonst eine Online-Börse regelmässig und mit Gewinnabsicht weiterverkaufen, handelt es sich um einen selbständigen Erwerb. Und darauf sind Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge fällig. Immerhin dürfen Sie dann im Gegenzug als Selbständigerwerbende auch Ihren Aufwand (Anschaffungskosten der Waren, Lagerhaltung, Transport, Auktionsgebühren und so weiter) vom Ertrag in Abzug bringen. Wichtig ist, dass Sie sämtliche Belege geordnet aufbewahren, um Ihren Aufwand gegenüber der Steuerbehörde gegebenenfalls auch beweisen zu können.

Mit einem Freund zusammen erwirtschafte ich jährlich über 15'000 Franken mit PC-Support und dem Designen von Homepages. Wie müssen wir dieses zusätzliche Einkommen versteuern?

Herr B., Kanton Appenzell Ausserrhoden

Sie müssen eine Aufstellung Ihrer Einkünfte und Ausgaben aus dem Nebenerwerb machen und diese Aufstellung Ihrer Steuererklärung beilegen. Die genauen Vorschriften und welche Aufwendungen Sie von den Einnahmen abziehen können, können Sie detailliert in der Wegleitung zu Ihrer Steuererklärung nachlesen.


Abzug Unterhaltszahlungen

Ich zahle meiner Exfrau freiwillig einen höheren Unterhalt, als in der Trennungsvereinbarung abgemacht worden ist. Ich kann alle geleisteten Zahlungen belegen, trotzdem hat das Steueramt die höheren Abzüge gestrichen und meine Einsprache abgelehnt. Was kann ich tun?

Herr S., Kanton Bern

Sie können auch die freiwillig geleisteten Zahlungen abziehen. Sie müssen diese jedoch vollumfänglich nachweisen können, und Ihre Exfrau muss sie mit den übrigen Einkünften versteuern. Besprechen Sie das zuerst telefonisch mit dem zuständigen Steuerkommissär, bevor Sie einen kostenpflichtigen Rekurs einreichen.


Abzug Krankheitskosten

Ich hatte Auslagen von über 20'000 Franken für eine Operation im Jahr 2007, für die ich selbst aufkommen muss. Ich habe die Rechnung für den Eingriff bis Mitte Dezember 2007 jedoch noch nicht erhalten. Welches Datum ist für den Abzug in der Steuererklärung überhaupt massgebend: Operation, Rechnung oder Zahlung?

Herr A., Kanton Aargau

Sie können wählen zwischen Rechnungs- oder Zahlungsdatum. Haben Sie sich einmal entschieden, welche Variante Sie bevorzugen, müssen Sie sich auch künftig daran halten.


Abzug Lebenshaltungskosten

Ich habe mich von meiner Ehefrau getrennt. Nun haben wir zwei Wohnungsmieten und viel höhere Lebenshaltungskosten zu verkraften. Können wir dafür einen Steuerabzug geltend machen?

Herr J., Kanton Bern

Nein. Normale Lebenshaltungskosten (Miete, Einkäufe und so weiter) sind unabhängig von der jeweiligen persönlichen Lebenssituation nie steuerlich abzugsfähige Ausgaben.


Abzug Liegenschaftsunterhalt

Die Unwetter haben im Jahr 2005 unsere Liegenschaft arg in Mitleidenschaft gezogen. Den Selbstbehalt der Gebäudeversicherung und einige selbstbezahlte Sanierungsarbeiten habe ich zusätzlich zum Pauschalabzug geltend gemacht. Das hat das Steueramt jedoch nicht akzeptiert. Können Sie mir sagen, warum?

Herr R., Kanton Luzern

Sie können entweder effektive Auslagen oder einen Pauschalabzug geltend machen, jedoch nicht beides. Im Kanton Luzern hat die steuerpflichtige Person bei Antritt der Liegenschaft zwischen dem Pauschalabzug und dem Abzug der tatsächlichen Kosten zu wählen. Die einmal gewählte Berechnungsart ist grundsätzlich beizubehalten. Bei der direkten Bundessteuer kann in jeder Steuerperiode die Art des Abzugs gewählt werden.


Kinderabzug, Tarif

Ich bin alleinstehend, meine 25-jährige Tochter ist in der Erstausbildung, sie arbeitet nicht und wohnt noch bei mir zu Hause. Wie lange kann ich den Kinderabzug noch geltend machen, und welcher Steuertarif wird angewendet?

Frau B., Kanton Zürich

Bei der Staatssteuer entfällt der Kinderabzug ab dem 25. Altersjahr Ihrer Tochter. In der Steuerrechnung wird für Sie der Grundtarif angewendet. Bei der direkten Bundessteuer hingegen können Sie den Kinderabzug weiterhin geltend machen, und zwar bis zum Ende der Ausbildung. Sie werden weiterhin zum Alleinerziehendentarif (VT) besteuert.


Weiterbildungskosten

Ich habe 2006 einen Ausländer geheiratet. Die von ihm besuchten Deutschkurse haben wir als Weiterbildungskosten abgezogen. Das Steueramt hat den Abzug gestrichen mit der Begründung, Deutschkurse seien Lebenshaltungskosten.

Frau B., Kanton Aargau

Deutschkurse sind bei fremdsprachigen Ausländern abzugsfähig. Machen Sie diese Weiterbildungskosten deshalb mittels Einsprache geltend.


Krankheitskosten

Ich habe die Kosten für meine Augen-Laseroperation abgezogen. Das Steueramt hat den Abzug gestrichen. Nach meiner Einsprache verlangt nun die Behörde eine ärztliche Verordnung für die Operation. Ich habe die Korrektur in Absprache mit meinem Arzt machen lassen. Was kann ich tun?

Herr F., Kanton Bern

In der Wegleitung zur Steuererklärung steht, dass Aufwendungen für Laseroperationen zwecks Behebung einer Sehstörung als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten gelten, ausser in den seltenen Fällen, in denen die Behandlung aus gesundheitlichen Gründen ärztlich verordnet wurde. Wenn Sie das nachweisen können, ist ein Abzug möglich.


Liegenschaften

Ich habe als Anlageobjekt in einem anderen Kanton eine Liegenschaft gekauft, die ich vermiete. Nun bekomme ich vom Steueramt dieses Kantons eine Steuerrechnung. Ist das korrekt?

Herr B., Kanton Zürich

Ja, denn Sie sind beschränkt steuerpflichtig in diesem Kanton, und zwar für die Mieteinnahmen und den Vermögenswert Ihrer Liegenschaft.

Wir haben 2007 eine neue Heizung eingebaut und diverse Renovationen machen lassen. Diese Kosten übersteigen den Eigenmietwert. Können wir die Kosten vollumfänglich abziehen?

Herr G., Kanton Zürich

Ja, Sie können alle werterhaltenden Renovationskosten abziehen, auch wenn sie den Eigenmietwert übersteigen.

Ich habe eine Liegenschaft in meinem Privatbesitz. Die Hälfte dieser Liegenschaft ist fremdvermietet, die andere Hälfte belege ich selbst mit meiner Einzelfirma. Nun hat mir das Steueramt den Pauschalabzug für den Unterhalt des Gebäudes gestrichen. Ist das korrekt?

Frau F., Kanton Luzern

Ja. Sofern mehr als 20 Prozent der Liegenschaft geschäftlich genutzt werden, können Sie nur die effektiven Kosten geltend machen, nicht aber den Pauschalabzug.


Steuerdelikte

Mein Schwiegervater verfügt über 30'000 Franken Schwarzgeld. Gibt es eigentlich einen Freibetrag, den man gar nicht versteuern muss?

Herr L., Kanton Schaffhausen

Nein, es gibt keine Freibeträge. Sämtliche Einkünfte und Vermögen müssen deklariert werden. Ihr Schwiegervater begeht Steuerhinterziehung und kann das Problem durch eine Selbstanzeige beim Steueramt korrigieren.

Ich habe diverse Bankkonten im Steuerformular nicht deklariert, da mir ein Bekannter sagte, Konten ohne Verrechnungssteuerabzug auf den Zinsen seien steuerfrei. Stimmt das überhaupt?

Frau K., Kanton Schaffhausen

Nein, das ist falsch, Sie begehen Steuerhinterziehung. Es sind alle Zinseinnahmen mit und ohne Verrechnungssteuerabzug als Einkommen zu deklarieren. Mit einer Selbstanzeige beim Steueramt können Sie das korrigieren.

Ich habe die verschiedenen Konten meiner Kinder nicht angegeben, da sie noch zur Schule gehen. Und überhaupt: Es ist ja nicht mein Geld. Wie kann ich die Verrechnungssteuer zurückfordern?

Herr H., Kanton St. Gallen

Als Inhaber der elterlichen Sorge müssen Sie die Zinsen und das Guthaben der Kinderkonten in Ihrer Steuererklärung deklarieren. Nur so erhalten Sie die abgezogenen Verrechnungssteuern zurück. Sie begehen Steuerhinterziehung.

Unsere Anlagefonds haben ab dem Jahr 2000 massiv an Wert verloren. Wir vermuteten, alles zu verlieren, und haben sie nicht mehr deklariert. Als sich die Fonds doch erholt hatten, haben wir sie verkauft und das Geld für einen Hauskauf eingesetzt. Nun müssen wir das plötzlich viel höhere Vermögen begründen. Das Steueramt verlangt Auskünfte zu unseren Einnahmen und Ausgaben. Was sollen wir tun?

Frau L., Kanton Bern

Sie haben eine Steuerhinterziehung begangen. Sie müssen die geforderten Begründungen oder Belege vollumfänglich einreichen und die Schwarzgelder offenlegen. Zu den Nachsteuern werden Sie Verzugszinsen und eine Busse zahlen müssen.

Neu: Steuerberatung beim Beobachter

Das Beobachter-Beratungszentrum bietet den Abonnentinnen und Abonnenten neu auch Unterstützung bei Steuerfragen. Dabei stehen Interessierten verschiedene Möglichkeiten offen:

  • Bei allgemeinen Fragen können Sie die Internet-Beratungsplattform HelpOnline benutzen: www.beobachter.ch/helponline
  • Für Ihre individuellen Fragen steht Ihnen die Mailberatung auf www.beobachter.ch/beratung oder die Hotline «Geld» (043 444 54 07) zur Verfügung: Die Experten beantworten einfache Steuerfragen direkt oder helfen Ihnen, eine Anlaufstelle für Ihr Problem zu finden.

Die Beratung steht für Fragen zu Steuern und anderen Geldangelegenheiten ausschliesslich Privatpersonen zur Verfügung. Die telefonische Hotline ist von Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr unter folgender Nummer für Sie da: 043 444 54 07




Buchtipp

Heini Lüthy: «Steuern leicht gemacht». Praktisches Handbuch für Angestellte, Selbständige und Eigenheimbesitzer; Beobachter-Buchverlag