Waisenrente

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Veröffentlicht am 5. März 2020 - 09:23 Uhr

Mit der Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) am 1. Januar 1948 legte der Gesetzgeber fest, dass Waisen und Halbwaisen eine Rente ausgerichtet wird. In der Unfallversicherung (UVG), der Militärversicherung (MVG) und in der beruflichen Vorsorge (BVG) sind für Waisen und Halbwaisen ergänzende Renten vorgesehen.

Die AHV richtet Kindern, die einen Elternteil verloren haben, eine einfache Waisenrente aus. Wenn beide Elternteile verstorben sind, wird eine doppelte Waisenrente ausgezahlt. Wird ein Kind nach dem Tod des Vaters geboren, so erhält es nach seiner Geburt eine Waisenrente. Auch Findelkinder erhalten eine einfache Waisenrente. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten auch Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern eine Waisenrente.

Grundsätzlich wird die Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Altersjahres ausgerichtet. Befindet sich das Kind in Ausbildung, so kann die Rente längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres ausgezahlt werden.

Die Höhe der Waisenrente hängt davon ab, wie hoch der versicherte Verdienst des verstorbenen Elternteils war, also von der Höhe der eingezahlten AHV-Beiträge.

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