Die Fälle, um die es hier geht, stammen aus den unterschiedlichsten Geschäfts- und Lebenslagen. Im Zentrum der Aufmerksamkeit steht allerdings das sensible Arzt-Patienten-Verhältnis. GetYourLawyer verrät Rechtssuchenden, welche Rechte und Verpflichtungen mit dem Medizinrecht in der Schweiz verbunden sind und was eine Haftung behandelnder Mediziner begründet. 

Womit beschäftigt sich das Medizinrecht in der Schweiz?

Das Medizinrecht in der Schweiz ist ausgesprochen vielseitig. Es umfasst alle rechtlichen Regelungen, die für die Ausübung der medizinischen Berufe von Bedeutung sind. Dabei greift es auf verschiedene Gesetze zurück. Es geht um Beziehung von Ärzten untereinander, Gestaltung von Verträgen im Gesundheitswesen, Meldepflicht bestimmter Krankheiten oder Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.

 

Den Kern des Medizinrechts in der Schweiz bildet die Beziehung zwischen Arzt und Patient. Diese ist durch konkrete Rechte und Pflichten beider Parteien gekennzeichnet und birgt ein hohes Konfliktpotenzial. Im Mittelpunkt der Betrachtungen steht daher oft die Rechtfertigung ärztlicher Eingriffe im Rahmen der Arzt- und Krankenhaushaftung. Ärztliche Behandlungsfehler machen einen grossen Teil der praktischen Tätigkeit eines Anwalts für Medizinrecht aus.

 

Rechtliche Grundlagen der Arzthaftung

Die Schweizer Rechtsordnung kennt keine speziellen Vorschriften zur Regelung der ärztlichen Haftung. Aus diesem Grund kommen in entsprechenden Fällen das Auftragsrecht und allgemeine Haftungsbestimmungen zur Anwendung. Welche das sind, hängt von der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Mediziner und Patient ab. Entscheidend ist dabei, ob der Arzt frei praktiziert, in einem privaten Spital arbeitet oder in einem öffentlichen Spital tätig ist.

 

Gerade im Hinblick auf ein mögliches Schadenersatzverfahren und geltende Verjährungsfristen ergeben sich hieraus wichtige prozessuale Unterschiede. Für die Pflichten des Arztes gegenüber seinem Patienten ist die Haftungsgrundlage nicht von Bedeutung: Sie ist identisch.

 

Frei praktizierende Ärzte
Die rechtliche Beziehung zwischen einem frei praktizierenden Mediziner und seinen Patienten unterliegt dem Auftragsrecht des Bundesprivatrechts (Art. 394 ff. OR). Demnach ist der Arzt zur getreuen und sorgfältigen Ausübung seiner Tätigkeiten verpflichtet. Das gilt nicht nur für die Beratung, sondern auch für die Behandlung, die Untersuchung und den eventuellen Beizug eines Spezialisten. Ein konkreter Handlungserfolg ist allerdings nicht geschuldet. 

 

Angestellte Ärzte im Privatspital
Für Ärzte, die in Privatspitälern praktizieren, gelten ebenfalls die privatrechtlichen Haftungsbestimmungen. Ob eine juristische oder natürliche Person Träger ist, spielt dabei keine Rolle. Ein Vertragsverhältnis kommt lediglich zwischen Patient und Spital zustande. Das ärztliche Handeln ist im Rahmen der Hilfspersonenhaftung nach Art. 101 OR anzurechnen. In der Praxis lassen sich entsprechende Ansprüche damit ausschliesslich der Klinik gegenüber geltend machen.

 

Eine Ausnahme bilden unerlaubte Handlungen im Sinne des Art. 41 ff. OR. In diesen Fällen entsteht durch die Grundsätze der ausservertraglichen Haftung ein direkter Anspruch gegen den behandelnden Arzt. Für den Patienten ist es in der Regel jedoch vorteilhafter, gegen das Spital vorzugehen. 

 

Angestellte Ärzte in öffentlichen Spitälern
Ist ein Arzt Angestellter in einem Spital, das staatliche Aufgaben im Gesundheitswesen wahrnimmt und von einer Gemeinde oder einem Kanton getragen wird, haftet er nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. Zur Anwendung gelangen jeweils die kantonalen Haftungs- und Verantwortlichkeitsgrundsätze. Diese gehen überwiegend von einer direkten Staatshaftung aus – auch ohne Verschulden! - und lehnen eine persönliche Haftung des Mediziners ab.

 

Die wichtigsten Patientenrechte und -pflichten im Überblick

Die Beziehung zwischen Arzt und Patient ist durch ein besonderes Vertrauen geprägt. Um eine optimale Behandlung sicherzustellen, gelten für beide Seiten klar definierte, eng miteinander verknüpfte Regeln. Hierbei handelt es sich um die sogenannten Patientenrechte. 

 

Diese beschäftigen sich nicht nur mit Ihren Rechten und Pflichten als Patient. Sie legen auch die von Medizinern zu beachtenden Grundsätze für die Behandlung fest. Zu den wichtigsten Aspekten zählen in diesem Zusammenhang die folgenden.

 

Die freie Wahl des Arztes
Als Patient haben Sie grundsätzlich das Recht, sich an Ihren bevorzugten Arzt zu wenden. Einschränkungen können im Zusammenhang mit der Kostenübernahme durch die Krankenpflegeversicherung bestehen – oder wenn Sie sich für ein Versicherungsmodell entschieden haben, das Ihrem Wahlrecht entgegensteht. Das ist beispielsweise beim Hausarztmodell der Fall. 

 

Das Recht auf Behandlung
Das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient begründet sich auf einem privatrechtlichen Vertrag. Dieser kommt in der Regel durch eine konkludente Willenserklärung zustande, also durch ein schlüssiges Handeln, aus dem sich Ihre Bereitschaft zur Behandlung ergibt. Auf diesen Behandlungsvertrag ist der Grundsatz der Vertragsfreiheit anzuwenden. Das bedeutet, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht jeden Patienten annehmen muss. 

 

Eine Ablehnung macht beispielsweise Sinn, wenn der Mediziner überlastet oder fachlich nicht ausreichend für das jeweilige Gebiet qualifiziert ist. Denkbar ist eine Ablehnung aber auch bei Patienten, die bekannt dafür sind, ihre Rechnungen nicht zu zahlen. Handelt es sich um einen Notfall, sind alle Medizinalpersonen zum Beistand verpflichtet. Das bestimmen die kantonalen Gesundheitsgesetze.

 

Das Recht auf Aufklärung
Ärztliche Eingriffe dürfen nur mit Ihrer Einwilligung erfolgen. Ihre Einwilligung wiederum können Sie nur erteilen, wenn Sie die Bedeutung der Behandlung, die mit ihr verbundenen Risiken und alternative Behandlungsmöglichkeiten einschätzen können. Die nötigen Informationen erhalten Sie im Rahmen der Aufklärung durch den Arzt – persönlich, mündlich und in einer verständlichen Art und Weise. Die Aufklärungspflicht umfasst

 

  • die Art und Schwere der Erkrankung,
  • mögliche Entwicklungen und typische Gefahren der Krankheit,
  • geplante Untersuchungen und Behandlungen,
  • Erfolgschancen, Komplikationen und Nebenwirkungen,
  • Konsequenzen bei Ablehnung der vorgeschlagenen Behandlung und
  • Vor- und Nachteile in Frage kommender Alternativbehandlungen.

 

Bestehen Unsicherheiten, ist der Mediziner zum Hinweis auf Verdachtsdiagnosen verpflichtet. Das gilt allerdings nur, wenn diese sehr wahrscheinlich sind. Informieren muss der Arzt darüber hinaus auch über Kosten, die die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht beziehungsweise lediglich auf ein besonderes Gesuch hin übernimmt. 

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Das Recht auf Selbstbestimmung
Patienten dürfen frei über ihren Körper bestimmen. Dieses Selbstbestimmungsrecht geht auf das von der Schweizerischen Bundesverfassung gewährte Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und das im Schweizerischen Zivilgesetzbuch verankerte Persönlichkeitsrecht (Art. 28 ZGB) zurück. Es drückt aus, dass Eingriffe ohne Einwilligung oder Zustimmung der betroffenen Person widerrechtlich sind und Schadenersatzansprüche auslösen können.

 

Das Selbstbestimmungsrecht gilt uneingeschränkt, wenn eine umfassende Aufklärung erfolgt und der Patient urteilsfähig ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist auch die Ablehnung eines aus ärztlicher Sicht lebensnotwendigen Eingriffs zulässig. Bei Patienten, die zur Erteilung einer Einwilligung nicht in der Lage sind, kommt es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf eine mutmassliche Zustimmung an: Würde der Patient die Behandlung wollen?

 

Das Recht auf Geheimniswahrung
Ärzte sind dazu verpflichtet, alle zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an andere Personen ist ohne Ihre Einwilligung grundsätzlich nicht erlaubt. Anders sieht es aus, wenn der Mediziner durch das Gesetz dazu angehalten oder ermächtigt ist, den Behörden Auskunft zu erteilen. Das ist beispielsweise bei Fahruntüchtigkeit, übertragbaren Krankheiten und verdächtigen Todesfällen der Fall.

 

Das Recht auf Einsicht in das Patientendossier
Ärzte müssen Angaben zum Gesundheitszustand, zu Symptomen und Diagnosen, zu Behandlungen und deren Ergebnissen, zu Analysen, Eingriffen und Untersuchungen fortlaufend dokumentieren. Diese Dokumentation dürfen Sie jederzeit einsehen. Persönliche Notizen des behandelnden Arztes sind vom Einsichtsrecht allerdings ausgenommen. Gleiches gilt für Informationen, die sich auf Dritte beziehen und daher unter die Schweigepflicht fallen.

 

Das Recht auf eine sorgfältige Behandlung
Als Patient haben Sie ein Recht darauf, von Ihrem Arzt bestmöglich betreut und sorgfältig behandelt zu werden. Um das zu gewährleisten, muss das Handeln des Mediziners dem aktuellen Stand des Wissens und den anerkannten Regeln der Medizin entsprechen. Diese besondere Sorgfaltspflicht gilt für alle Bereiche, die mit der Behandlung in Zusammenhang stehen. 

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Ihre Pflichten als Patient

Nicht nur dem behandelnden Arzt, sondern auch Ihnen als Patient obliegen einige Pflichten. Halten Sie diese nicht ein, kann das massive Auswirkungen auf mögliche Ansprüche haben. Es ist daher wichtig, dass Sie

 

  • Ihren Arzt vollständig über Allergien, Krankheiten und bereits erfolgte Behandlungen oder Untersuchungen informieren,
  • ärztliche, pflegerische und therapeutische Anweisungen berücksichtigen und
  • entstehende Kosten zügig zahlen.

 

Medizinrecht in der Schweiz: Wann haften Ärzte?

Jeder medizinische Eingriff geht mit einem gewissen Risiko einher. Ärzte können einen Erfolg nicht garantieren; Komplikationen sind möglich. Hieraus begründet sich allerdings keine Haftung des Mediziners. Erst dann, wenn er eine seiner Pflichten verletzt und damit einen Misserfolg verursacht, hat er für den Schaden einzustehen. 

 

Aufklärungsfehler
Versäumt es der Arzt, Sie noch vor dem Eingriff risikogerecht, umfassend und vollständig aufzuklären, fehlen Ihnen wichtige Informationen. Diese aber sind Voraussetzung für eine rechtsgültige Einwilligung. Aus rechtlicher Sicht stellt die medizinische Behandlung damit einen rechtswidrigen Eingriff in die körperliche Integrität dar – und ist als Körperverletzung anzusehen. Für eintretende Schäden haftet der Arzt auch dann, wenn die Behandlung fehlerfrei war.

 

Es gilt die umgekehrte Beweislast: Den Nachweis über eine korrekte Aufklärung muss der Mediziner erbringen. Aus diesem Grund lassen sich viele Ärzte die Durchführung der Aufklärung von ihren Patienten schriftlich bestätigen.

 

Diagnosefehler
Führen falsch gedeutete Befunde dazu, dass der Arzt erforderliche Behandlungsmassnahmen nicht ergreift, liegt ein Diagnosefehler vor. Das bedeutet nicht automatisch, dass der Mediziner haftet: Wenn er den korrekten diagnostischen Weg einschlug und die erforderlichen Mittel einsetzte, gilt der Irrtum als vertretbar. Haftung und Entschädigungsansprüche scheiden – sofern den Patienten keine negativen Auswirkungen treffen – aus.

 

Behandlungsfehler
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt seine Sorgfaltspflicht verletzt beziehungsweise, wenn durch eine vom wissenschaftlichen Standard abweichende Behandlung ein körperlicher oder seelischer Gesundheitsschaden entsteht. Falsch bestimmte Blutgruppen, vertauschte Blutkonserven, die Bildung von Abszessen nach einer Injektion, unsaubere oder vergessene Instrumente, zu hoch dosierte Medikamente – es gibt viele Bereiche, in denen es zu Behandlungsfehlern kommen kann.

 

War die Ursache eines Schadens unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Medizin auch bei aufmerksamer, gewissenhafter Überprüfung nicht zu erkennen, ist eine Haftung zu verneinen. Den Beweis für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers müssen Sie als Patient erbringen. Das gestaltet sich oftmals schwierig. Bestreitet der Arzt ein Fehlverhalten, ist eine sachkundige juristische und medizinische Beratung ratsam.

 

Rechtliche Konsequenzen der Arzthaftung

Ärztliche Behandlungsfehler lösen verschiedene Rechtsfolgen aus. Damit Sie einen Anspruch geltend machen können, müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen:

 

  1. Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht
  2. Eintritt eines Schadens
  3. Kausalität zwischen Fehler und Schaden

 

Lässt sich diese beweisen, kommen sowohl Schadenersatz als auch Schmerzensgeld in Betracht. Finanzielle Nachteile, die durch eine Körperverletzung oder die Tötung einer Person entstehen, sind im Sinne der Art. 45, 46 Abs. 1 OR auf dem Wege des Schadenersatzes auszugleichen. Einen kompensatorischen Ausgleich gibt es auch bei inneren oder äusseren Beeinträchtigungen der Persönlichkeit, der sogenannten immateriellen Unbill (Art. 47/49 OR). 

 

Dem behandelnden Arzt drohen neben einer Verurteilung zu Genugtuung und Schadenersatz weitere Konsequenzen: Unter bestimmten Voraussetzungen erlangen Behandlungsfehler auch strafrechtliche Relevanz (Art. 117, 125, 128, 321 StGB).

 

Medizinrecht in der Schweiz: Kompetente Beratung bei GetYourLawyer

Irren ist menschlich, Fehler können passieren. Ist einer der Beteiligten Arzt, kann das für den Patienten allerdings lebenslang belastende, schwerwiegende Folgen haben. GetYourLawyer bringt Sie mit qualifizierten Fachanwälten zusammen, die Sie individuell zu fallspezifischen Aspekten beraten. Sie setzen sich umfassend mit dem Sachverhalt auseinander, klären selbst komplexe Fragen und zeigen auf, welche Rechte Ihnen zustehen.

 

Auch bei der Durchsetzung Ihrer Rechte bieten die Experten von GetYourLawyer Unterstützung. Sie helfen Ihnen, die richtigen Entscheidungen zu treffen und setzen sich sowohl aussergerichtlich als auch gerichtlich für Sie ein. Stellen Sie noch heute Ihre kostenlose Anfrage.

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