1. Ich bin auf Stellensuche und habe eben erst gemerkt, dass ich schwanger bin. Muss ich das bei einem Bewerbungsgespräch erwähnen?

Nein, es sei denn, Sie können die zur Diskussion stehende Arbeit als Schwangere nicht verrichten (beispielsweise bei körperlich sehr anstrengender Arbeit oder bei Strahlenbelastung). Der Arbeitgeber darf Sie auch nicht nach Ihren Familienplänen fragen Vorstellungsgespräch Heikle Fragen , die sind Ihre Privatsache.

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Übrigens: Wenn eine Frau nicht eingestellt wird, weil sie schwanger ist oder es werden möchte, stellt das eine Diskriminierung Diskriminierendes Stelleninserat «Mütter unerwünscht» und damit einen Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz dar. In solchen Fällen kann man eine Entschädigung einklagen.

2. Ich habe vor drei Wochen eine neue Stelle angetreten und nun erfahren, dass ich schwanger bin. Muss ich das der Firma mitteilen?

Nein, das müssen Sie nicht. Es gibt während und auch nach der Probezeit keine allgemeine Pflicht, eine Schwangerschaft offenzulegen. Es steht Ihnen frei, wann Sie den Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen – das kann jede Frau für sich entscheiden.

Falls Sie frühzeitig informieren wollen, muss Ihnen bewusst sein, dass Sie während der Probezeit noch keinen Kündigungsschutz geniessen. Erst nach Ablauf der Probezeit sind Sie während einer Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt vor einer ordentlichen Kündigung von Seiten des Arbeitgebers geschützt. Falls Sie selbst kündigen wollen, können Sie das jederzeit tun.

Informieren müssen Sie Ihren Chef jedoch, wenn Sie nicht mehr voll einsatzfähig sind oder wenn Ihr Baby durch die Arbeit geschädigt werden könnte – zum Beispiel durch Erschütterungen oder heikle Chemikalien. Nur wenn Ihr Arbeitgeber Bescheid weiss, kann er die notwendigen Massnahmen zum Schutz Ihrer Gesundheit treffen.

3. Meiner Chefin passt es gar nicht, dass ich schwanger bin. Sie drängt mich zur Kündigung. Ich könne mich ja dann nach dem Mutterschaftsurlaub wieder melden. Was soll ich tun?

Sie haben während der ganzen Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Niederkunft einen Kündigungsschutz. Das heisst, Ihr Arbeitgeber kann Ihnen in dieser Zeit nicht kündigen und darf Sie auch nicht zwingen, selber zu kündigen. Ob und wann Sie den Arbeitsvertrag allenfalls auflösen wollen, ist allein Ihre Entscheidung – lassen Sie sich zu nichts drängen. Wenn Sie jetzt kündigen, haben Sie keine Garantie, dass man Sie später weiterbeschäftigen wird.

4. Ich habe erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfahren, dass ich Mutter werde. Kann ich mich nachträglich darauf berufen, dass die Kündigung ungültig war?

Wenn ein Arztzeugnis belegt, dass Sie zur Zeit der Kündigung bereits schwanger waren, ist die Kündigung ungültig Missbräuchlich oder nicht Kann der Chef einfach die Kündigung aussprechen? . Darauf können Sie sich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch berufen. Denn der Schutz vor einer Kündigung bei Schwangerschaft setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung über die Schwangerschaft Bescheid weiss. Eine Schwangere kann sich sogar dann erfolgreich auf die Nichtigkeit einer Kündigung berufen, wenn sie ihre Schwangerschaft vor der Kündigung verschwiegen hat. Die Arbeitnehmerin ist nicht verpflichtet, Angaben über ihren Zustand zu machen (siehe Frage 2).

Der Arbeitgeber müsste also erneut kündigen. Das kann er frühestens 16 Wochen nach der Geburt tun. Bieten Sie ihm Ihre Arbeitsleistung ausdrücklich an.

Rechtsratgeber
Musterbrief «Protest gegen missbräuchliche Kündigung»

Halten Sie die Kündigung Ihres Arbeitsvertrags für missbräuchlich, sollten Sie unbedingt während der Kündigungsfrist schriftlich dagegen protestieren. Beobachter-Mitglieder erhalten mit dem Musterbrief «Protest gegen missbräuchliche Kündigung» eine hilfreiche Vorlage, wie dieses Schreiben verfasst sein könnte.

5. In meinem Beruf muss ich fast ununterbrochen stehen. Das fällt mir mit dem wachsenden Bauch immer schwerer. Was sind meine Rechte?

Für schwangere Frauen sind im Gesetz spezielle Schutzbestimmungen vorgesehen. Müssen Sie Ihre Arbeit normalerweise stehend verrichten, dürfen Sie ab dem vierten Schwangerschaftsmonat zusätzliche Pausen beanspruchen. Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat dürfen Sie nur noch vier Stunden täglich stehen und können für die restliche Zeit Ersatzarbeit im Sitzen verlangen. Ist dies nicht möglich, muss Sie der Arbeitgeber bei 80 Prozent des Lohns von der Arbeit freistellen.

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6. Wie viele Wochen vor der Geburt kann ich aufhören zu arbeiten?

Vor der Geburt gibt es keinen gesetzlich verankerten Urlaub. Wann Sie mit dem Arbeiten aufhören, hängt von Ihrem Befinden ab. Sie entscheiden dies gemeinsam mit Ihrer Ärztin. Bezahlt werden Sie bei ärztlich bestätigter Arbeitsunfähigkeit Arbeitsrecht Krankgeschrieben – was heisst das? während der Schwangerschaft, wie wenn Sie krank wären. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Schwangerschaftsbeschwerden handelt oder beispielsweise eine Grippe. Die Dauer der Lohnfortzahlung ist abhängig von den Dienstjahren. Meist sind die Einzelheiten im Arbeitsvertrag geregelt. Viele Firmen schliessen Krankentaggeldversicherungen ab, die auch Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft abdecken.

7. Unser Betrieb schliesst demnächst, mein Chef hat allen Angestellten gekündigt. Ich bin jedoch schwanger und werde mein Kind zum Ende des nächsten Monats bekommen. Wie sieht es hier mit dem Kündigungsschutz aus? Es gibt ja keine Arbeit mehr für mich.

In Ihrem Fall ist die Kündigung ungültig. Der Kündigungsschutz bei Schwangerschaft gilt nämlich auch bei einer Betriebsschliessung oder wenn die Firma verkauft wird Firmenverkauf Angestellte sind nicht rechtlos . Kann Sie der Arbeitgeber nicht mehr beschäftigen, haben Sie trotzdem Anspruch auf den entsprechenden Lohn beziehungsweise auf die gesetzliche Mutterschaftsentschädigung nach der Geburt. Sie sind jedoch verpflichtet, eine zumutbare Ersatzarbeit anzunehmen, solange Sie arbeitsfähig sind. Grundsätzlich muss Ihr Arbeitgeber 16 Wochen nach der Geburt neu kündigen. Unter den gegebenen Umständen können Sie jedoch auch eine Vertragsauflösung im gegenseitigen Einvernehmen vornehmen, beispielsweise auf das Ende des Mutterschaftsurlaubs.

8. Ich bin vier Wochen vor der Geburt meines Kindes arbeitsunfähig geworden. Nun behauptet mein Arbeitgeber, dass sich deshalb mein Mutterschaftsurlaub verkürzt.

Das Gesetz sieht vor, dass Sie nach der Geburt während 16 Wochen zu Hause bleiben können. Während 14 Wochen erhalten Sie eine Mutterschaftsentschädigung der Erwerbsersatzordnung (EO) in Höhe von 80 Prozent Ihres Lohns. Diese Ansprüche dürfen nicht gekürzt werden – auch dann nicht, wenn Sie bereits vor der Geburt arbeitsunfähig werden (siehe Frage 6).

9. Ich habe ein Kind geboren und war im Mutterschaftsurlaub. Darf der Arbeitgeber die Ferien kürzen, weil ich abwesend war?

Wenn Sie nur den gesetzlichen 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub nach der Geburt bezogen haben, darf der Arbeitgeber Ihre Ferien nicht kürzen. Der Ferienanspruch darf nur gekürzt werden, wenn Sie nach dem gesetzlichen Mutterschaftsurlaub noch zusätzlich unbezahlten Urlaub bezogen hätten. Dann dürften die Ferien pro vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel reduziert werden.

Wieder anders sieht es aus, wenn eine Schwangere vor der Geburt längere Zeit arbeitsunfähig ist. Dann dürfen die Ferien gekürzt werden. Ab dem dritten Monat kann der Arbeitgeber den Ferienanspruch für jeden Monat der Arbeitsunfähigkeit um einen Zwölftel kürzen. Die ersten beiden Monate wären sogenannte Schonmonate.

10. Ich habe vor zehn Wochen ein Kind bekommen und bin im Mutterschaftsurlaub. Nun fragt der Arbeitgeber, ob ich schon früher wieder arbeiten möchte. Darf ich das?

Ja, das dürfen Sie. Ein Beschäftigungsverbot gilt nur für die ersten acht Wochen. Bis zur 16. Woche ist eine Beschäftigung dann nur mit Ihrem Einverständnis zulässig. Der Arbeitgeber kann Sie also nicht dazu verpflichten.

Aber Achtung: Falls Sie während des bezahlten Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen wieder arbeiten, verlieren Sie den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Gemäss Erwerbsersatzgesetz endet der Anspruch vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt. Und zwar unabhängig von Beschäftigungsgrad und Beschäftigungsdauer. Es gibt also kein Geld mehr, auch wenn Sie nur wenige Stunden aushelfen.

11. Ich befinde mich derzeit im Mutterschaftsurlaub und verlasse das Geschäft unter dem Jahr. Erhalte ich auf die Mutterschaftsentschädigung auch einen 13. Monatslohn?

In der Mutterschaftsentschädigung ist der Anteil für den 13. Monatslohn bereits enthalten. Sie erhalten vom Arbeitgeber beim Austritt also keinen 13. Monatslohn mehr für den entsprechenden Zeitraum – es sei denn, der Arbeitgeber zahlt Ihnen 100 Prozent des Lohns anstelle der obligatorisch versicherten 80 Prozent. Dann wäre dieser Lohnanteil auch für die Berechnung des späteren 13. Monatslohns massgebend.

12. Ich bin arbeitslos und seit kurzem schwanger. Wie wirkt sich das finanziell für mich aus?

Bei einer Schwangerschaft während der Arbeitslosigkeit Schwanger Muss ich trotzdem auf Jobsuche? gelten Sie als vermittlungsfähig, solange Sie arbeitsfähig sind. Das heisst, solange Sie arbeiten können, haben Sie auch Taggelder zugut, selbst wenn Ihre Chancen auf eine neue Stelle gering sind. Falls Sie während der Schwangerschaft arbeitsunfähig werden, zahlt die Arbeitslosenversicherung das Taggeld weiter, allerdings nur bis zum 30. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Nach der Niederkunft haben Sie auch als Arbeitslose Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung.

13. Ich habe meinem Arbeitgeber von Anfang an gesagt, dass ich nach dem Mutterschaftsurlaub nur noch Teilzeit arbeiten möchte. Nun will er nichts mehr davon wissen. Entweder solle ich weiter Vollzeit arbeiten, oder ich müsse kündigen.

Wenn Sie nur noch ein Teilzeitpensum haben wollen, bedeutet dies eine Vertragsänderung. Dem muss ein Arbeitgeber nicht zustimmen. Falls er Ihnen nicht entgegenkommt, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als entweder den geltenden Vertrag weiterhin einzuhalten oder zu kündigen. Frauen, die nach dem Mutterschaftsurlaub zu veränderten Bedingungen weiterarbeiten wollen, sollten deshalb frühzeitig mit dem Arbeitgeber das Gespräch suchen und eine schriftliche Vereinbarung treffen: Dauer und Modalitäten des Urlaubs, Wiederaufnahme der Arbeit, neues Pensum, Lohn und Aufgabenbereich.

Langer Spitalaufenthalt nach Geburt: Was heisst das für den Lohn?

Frage einer Leserin: Nach einer schwierigen Geburt musste unser Baby 21 Tage im Spital bleiben. Kann ich die Mutterschaftsentschädigung nicht aufschieben – auf den Moment, wenn das Baby heimkommt?

Antwort von Beobachter-Expertin Anne Sciavilla: Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Für ihren Verdienstausfall erhalten sie 80 Prozent des durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommens, maximal 220 Franken pro Tag.

Was passiert aber, wenn das Kind länger im Spital bleiben muss? Seit dem 1. Juli 2021 muss eine Mutter in diesem Fall kein Gesuch mehr um Aufschub der Entschädigung und somit auch des Mutterschaftsurlaubs stellen. Neu verlängert sich der Anspruch, sobald ein Neugeborenes länger als 14 Tage am Stück im Spital bleiben muss.

Die Dauer der Verlängerung entspricht der Anzahl Tage, die das Kind im Spital war. Sie ist aber auf maximal 56 Tage beschränkt. Gemeint sind hier Kalendertage, inklusive Wochenenden und Feiertagen.

In Ihrem Fall beginnt der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung also am Tag der Geburt und verlängert sich von den üblichen 98 auf 119 Tage. Falls das Kind länger als 56 Tage im Spital hätte bleiben müssen, erlischt der Anspruch auf Entschädigung spätestens nach dem 154. Tag.

Nur wenn weiter berufstätig
Diese Verlängerung ist Frauen vorbehalten, die zum Zeitpunkt der Niederkunft erwerbstätig sind und auch schon beschlossen haben, dass sie nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder arbeiten werden. Ob sie dann ihr Arbeitspensum reduzieren, Ferien anhängen, unbezahlten Urlaub nehmen oder die Stelle wechseln, ist nicht relevant.

Damit sie Anspruch auf die Verlängerung haben, müssen sie gegenüber der AHV-Ausgleichskasse mit einem Arztzeugnis belegen, dass das Baby unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen und mindestens zwei Wochen im Spital bleiben musste.

Mutterschaftsentschädigung: Die Regeln
  • Die Entschädigung wird in Form eines Taggelds während 14 Wochen ausbezahlt (98 Tage nach der Geburt). Nimmt die Frau die Arbeit vorher wieder auf, erlischt der Anspruch.
  • Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Anspruchs erzielt wurde (maximal 220 Franken pro Tag). Nicht berücksichtigt werden Einkommensverminderungen wegen Arbeitsunfähigkeit.
  • Anspruch haben Frauen, die zum Zeitpunkt der Niederkunft als erwerbstätig gelten (auch als Selbständigerwerbende), in den neun Monaten zuvor in der AHV obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig waren.
  • Der Anspruch auf Entschädigung entsteht am Tag der Niederkunft. 
  • Bei Totgeburten gibt es die Mutterschaftsentschädigung nur, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat (siehe auch Artikel «Kein Urlaub nach Fehlgeburt?»)
  • Vom Taggeld werden Beiträge für AHV/IV, EO und ALV abgezogen, aber keine Unfallversicherungsprämien. Mütter sind während ihres bezahlten Urlaubs gratis gegen Unfall versichert.
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