Roland Walter (Name geändert) erlebte eine böse Überraschung, als seine Putzfrau Anfang Jahr erkrankte. Er glaubte, dass er der Frau während ihrer Krankheit nur rund zwei Monate lang den Lohn von 360 Franken weiterzahlen müsse. Wegen einer Sonderbestimmung, die er nicht kannte, zahlt er der Putzfrau nun aber bereits seit sechs Monaten 80 Prozent des Lohns, rund 300 Franken pro Monat. Und sollte sie noch länger krank bleiben, müsste er gemäss dieser Sonderbestimmung die Zahlung gar zwei Jahre lang leisten - insgesamt rund 7’200 Franken.

Versichern ist fast unmöglich

Der rechtliche Hintergrund: Besteht kein anderslautender Vertrag, kommt in einigen Kantonen bei der Beschäftigung von Hausangestellten automatisch der so genannte Normalarbeitsvertrag (NAV) zum Tragen. Der NAV sieht unter anderem vor, dass für Hausangestellte eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen ist, die während 720 Tagen 80 Prozent des Lohns bezahlt. Arbeitgeber, die keine solche Taggeldversicherung abschliessen, haften für das unversicherte Risiko selbst.

Als Roland Walter jedoch bei Versicherungen entsprechende Offerten einholen wollte, ärgerte er sich gleich nochmals: Keine einzige Versicherung war bereit, ihm ein Angebot zu unterbreiten.

Eine Umfrage bei einigen Krankenkassen und Versicherungen ergab denn auch, dass der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung für Hausangestellte schwierig bis unmöglich ist. Entweder wird ein solches Produkt gar nicht angeboten oder nur, wenn man bereits bei der Versicherung Kunde ist. Oder dann sind die Prämien im Verhältnis zu den versicherten Leistungen viel zu hoch.

Ohne Versicherung kann sich der Arbeitgeber vor diesem finanziellen Risiko nur schützen, indem er den NAV umgeht: Dafür muss er mit der Angestellten einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschliessen und darin die Bestimmungen des NAV - als Ganzes oder betreffend einzelner Punkte - wegbedingen (siehe nachfolgende Box «Vertrag mit Einschränkung»). Dann gelten nämlich nur die weniger weit reichenden Bestimmungen des Obligationenrechts. Hätte Roland Walter das getan, hätte er tatsächlich nur zwei Monate lang den Lohn weiterbezahlen müssen, insgesamt 720 Franken. Der Arbeitgeber kann sich also finanziell absichern - allerdings geschieht das auf Kosten der Putzfrau.

Vertrag mit Einschränkung

So müsste der Vertrag mit Hausangestellten aussehen, falls er sich nach dem Obligationenrecht (OR) richten soll: «Auf den Arbeitsvertrag sind die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages des Kantons … nicht anwendbar.» oder «Auf den Arbeitsvertrag sind die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages des Kantons … grundsätzlich anwendbar mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pflicht zum Abschluss einer Krankentaggeldversicherung. Mit Bezug auf die Leistungen bei Krankheit gelten die Bestimmungen des OR.»

Weitere Infos

  • Den kantonalen Normalarbeitsvertrag (NAV) können Sie bei der kantonalen Verwaltung beziehen.
  • Welche Rechte und Pflichten bei Hausdienstarbeit gelten, können Sie in einem ausführlichen Merkblatt der AHV/IV (PDF, 84 kb) nachlesen (Merkblatt 2.06).