Sie haben keinerlei Anspruch auf das freie Stiftungsvermögen, da Sie per 30.11.1985 aus der Wohlfahrtsstiftung der Ernst Menzi AG ausgeschieden und per Saldo aller Ansprüche abgefunden worden sind», schrieb der Liquidator der Stiftung Mitte letzten Juni. Für Adressat Georg Häusermann ist das Schreiben eine grosse Enttäuschung: «18 Jahre habe ich in die damals freiwillige Pensionskasse meiner Firma Beiträge einbezahlt. Dann wurde ich hinausgeekelt. Nun soll ich wie ein Grossteil der ehemaligen Menzi-Mitarbeiter leer ausgehen, obwohl wir es waren, die mit unseren Beiträgen das Stiftungskapital mit aufbauten.»

Die Ernst Menzi AG in Widnau SG, Herstellerin der «Menzi Muck»-Bagger, hatte bis 1985 eine freiwillige Pensionskasse geführt. Mit dem BVG-Obligatorium wurden die Gelder in eine Sammelstiftung übertragen. Das freie Stiftungsvermögen verblieb indes in der Wohlfahrtsstiftung. Es bestand damals aus einem Darlehen und einer Kontokorrentschuld der Firma von total 1,3 Millionen Franken. Neue Mittel wurden in die Wohlfahrtsstiftung nach 1985 keine mehr eingebracht.

Eine Million Franken zu verteilen

In den Folgejahren ging es in der Baggerfirma drunter und drüber. Langjährige Mitarbeiter erhielten den blauen Brief oder kündigten wie Häusermann aus Frust. Das einst blühende Unternehmen musste 1995 Konkurs anmelden. Eine Nachfolgegesellschaft versucht seither, an die guten Zeiten anzuknüpfen.

Die kantonale Stiftungsaufsicht liess die Ernst Menzi AG während Jahren an der langen Leine: Erst 1993 wurde die Firma angehalten, ihre Schulden bei der eigenen Wohlfahrtsstiftung abzubauen. Dies geschah auch – bis auf eine Restschuld von 420000 Franken. Mit dem Konkurs wurde dann eine Liquidation der Wohlfahrtsstiftung nötig. Um wie viel Geld es dabei letztlich geht, hängt noch von der Konkursdividende ab, die das Konkursamt zu überweisen hat. Insgesamt dürfte rund eine Million Franken zur Verteilung kommen.

Ein provisorischer Verteilplan sieht total 23 Begünstigte vor, darunter auch 11 Mitarbeitende, deren Stellen zwischen 1993 und 1995 abgebaut wurden. Begründet wird dieser Verteilschlüssel allerdings höchst eigenwillig: «Damit nicht geringfügige Beiträge an Einzelne verteilt werden müssen, hat der Stiftungsrat beschlossen, den Kreis der möglichen Bezüger nach objektiven Kriterien einzuschränken.»

Wird das Stiftungsvermögen auf weniger Destinatäre verteilt, bekommen auch die Stiftungsräte mehr Geld, die ja ebenfalls zum erlauchten Kreis der Begünstigten zählen. Der vom kantonalen Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen eingesetzte Liquidator hat diese eigenmächtige Verteilung der Gelder akzeptiert.

«Das ist doch reine Willkür», ärgert sich Georg Häusermann. Bernhard Kramer, Amtsleiter beim Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen in St. Gallen, sieht das anders: «Der Konkurs der Stifterfirma ist Ende 1995 wirksam geworden, das heisst etwa zehn Jahre nach dem Austritt von Herrn Häusermann. Nach heutigem Kenntnisstand ist ein Anspruch im Rahmen der Stiftungsliquidation in solchen Fällen auszuschliessen.»

Das geltende Berufsvorsorgegesetz legt sich zur Liquidation nicht eindeutig fest: Einerseits gilt, dass Vorsorgevermögen jenem Personal zu folgen hat, für das es einst geäufnet wurde und das Beiträge einbezahlt hat. Anderseits steht dem Stiftungsrat beim Verteilplan ein grosser Ermessensspielraum zu. Da darf auch die Aufsichtsbehörde nicht eingreifen – ausser der Stiftungsrat entscheidet willkürlich.

Die Verteilung erfolgt in der Regel nach einem Punktesystem, das Dienstalter, Lebensalter, Unterstützungspflichten, aber auch Lohnhöhe, Zivilstand und andere familienrechtliche Verpflichtungen berücksichtigt. Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Destinatäre.

Wie viele Jahre zurück auch Versicherte berücksichtigt werden, denen vor der Liquidation gekündigt wurde oder die aus Angst vor einem Stellenverlust von sich aus gingen, handhaben die kantonalen Gerichte unterschiedlich. Die Bandbreite kann bis zu zehn Jahre betragen.

Darauf hoffen auch Georg Häusermann und weitere ehemalige Mitarbeiter der Firma Menzi. Sie haben jetzt beim kantonalen Versicherungsgericht ihre Ansprüche angemeldet.