Das ist der Normalfall: Sie wechseln die Stelle, und Ihr Alterskapital zügelt mit in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers. Anders sieht es aus, wenn Sie arbeitslos werden oder keine Stelle mehr antreten – sei das bei Müttern mit längerer Babypause, bei Weltenbummlern oder bei Personen in Weiterbildung. Dann haben Sie Anspruch auf Ihr Freizügigkeitsguthaben aus der Pensionskasse.

Auch wer künftig weniger verdient als den versicherbaren Mindestlohn (Stand 2009: 20'520 Franken), erhält sein zweckgebundenes Freizügigkeitskapital. Und falls die Leistungen in der neuen Pensionskasse schlechter sind, braucht man zur Versicherung nicht das ganze Vorsorgeguthaben – der Rest ist ebenfalls Freizügigkeitsguthaben. Das Kapital wird nur in Ausnahmefällen bar ausbezahlt (siehe unten «Arbeitslosigkeit und berufliche Vorsorge»). Auf 1,5 Millionen Freizügigkeitskonti, -fonds und -policen liegen derzeit rund 29 Milliarden Franken.

Allein 629'000 solcher Konti (Stand: 2008) führt die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. In der Regel sind es die Vorsorgegelder von Versicherten, die sich nach Stellenverlust, Berufsaufgabe oder -unterbruch nicht um ihre 2. Säule kümmern. In diesen Fällen überweist die Pensionskasse das Kapital nach frühestens sechs Monaten und spätestens zwei Jahren an die Auffangeinrichtung. Keine gute Lösung, denn dort wird das Kapital aktuell mit bloss einem Prozent verzinst (siehe Tabelle ganz unten), und die Verwaltungskosten sind recht hoch.

Besser ist es, wenn Sie die Weichen selber stellen. Es gibt vier Möglichkeiten:

  • Freiwillig weiterversichern können Sie sich, falls es das Reglement Ihrer bisherigen Pensionskasse vorsieht. Erkundigen Sie sich frühzeitig. Die Weiterversicherung ist nur sinnvoll, wenn die Konditionen besser sind als bei den anderen Varianten. In den allermeisten Fällen endet das Versicherungsverhältnis mit Ihrem Austritt, nur der Risikoschutz (Tod/Invalidität) läuft in der Regel noch einen Monat weiter.

  • Das Geld auf ein Freizügigkeitskonto einer Bank oder einer Gemeinschaftseinrichtung transferieren lassen. Dort schwankt die Verzinsung zwischen ein und zwei Prozent. Die Liberty Vorsorgestiftung, Postfinance und WIR Bank bieten mit zwei Prozent die beste Verzinsung. Das ist zwar nicht berauschend, aber trotzdem lohnt sich der Vergleich: 200'000 Franken während 10 Jahren zu 2 Prozent verzinst ergibt 243'798 Franken. Bei bloss einem Prozent sind es knapp 23'000 Franken weniger. Sie können das Konto jederzeit – in der Regel spesenfrei – auflösen und das Freizügigkeitsguthaben bei einem Anbieter mit besseren Konditionen einzahlen oder in eine neue Pensionskasse einbringen, falls Sie wieder eine Stelle antreten. Die Auffangeinrichtung BVG berechnet für die Eröffnung eines Kontos 25 Franken, für die Auflösung 55 Franken.

  • Freizügigkeitsfonds versprechen höhere Renditechancen. Der Aktienanteil schwankt zwischen 10 und 50 Prozent. Allerdings bedeutet höhere Rendite auch höheres Risiko, wie die letzten Jahre schmerzhaft gezeigt haben. Wer sein Kapital der 2. Säule Anfang 2001 in einen Freizügigkeitsfonds einbezahlt hatte, erzielte nach einer Auswertung des VZ Vermögenszentrums bis Ende Juli 2009 im besten Fall eine Rendite von 2,76 Prozent; diesen Spitzenwert schaffte BVG 3 von Swisscanto mit bloss 10 Prozent Aktienanteil. Der UBS-Fonds Vitainvest 50 mit 50 Prozent Aktien vernichtete sogar Alterskapital – durchschnittlich 1,08 Prozent pro Jahr seit Anfang 2001. Viele Fondssparer sind also noch schlechter gefahren als Versicherte in der Auffangeinrichtung BVG mit ihrer mickrigen Verzinsung.

    Alle Anbieter berechnen Verwaltungskosten von bis zu zwei Prozent. Man muss eine Anlagedauer von 15 Jahren als Messlatte nehmen, um bei den besten Freizügigkeitsfonds auf Durchschnittsrenditen von rund 4 Prozent zu kommen. Die Fonds-Variante ist also nur bei einem sehr langen Anlagehorizont empfehlenswert. Lassen Sie sich nicht von Momentaufnahmen blenden: 2009 haben Freizügigkeitsfonds mit hohem Aktienanteil bisher mit über 10 Prozent rentiert. 2008 waren sie jedoch rund 20 Prozent getaucht. Auch aus Fonds können Sie ohne Kündigungsfristen aussteigen.

  • Die Risiken Tod und Invalidität sind bei der Pensionskasse abgesichert. Wer bei Stellenlosigkeit diesen Risikoschutz weiter benötigt, für den empfiehlt sich die Freizügigkeitspolice einer Versicherung. Die Verzinsung ist mit 2 Prozent (zum Beispiel Swiss Life, Helvetia) und einem Überschussanteil zur reinen Konto-Lösung konkurrenzfähig - trotz den Kosten für die Risikoversicherung. Die Versicherungsgesellschaften fahren eine risikoarme Anlagestrategie.


Sie haben bei Freizügigkeitspolicen die Wahl zwischen Alterskapital oder Altersrente. Je nach Bedarf können Sie eine Invaliden-, Witwen- und Waisenrente versichern. Hier lohnt es sich allerdings, genau zu vergleichen, was Sie fürs Geld erhalten. Beachten Sie auch, dass kein Anspruch auf den Abschluss einer Freizügigkeitspolice besteht. Versicherungen können Sie ablehnen oder nur mit Vorbehalten aufnehmen. Ein löchriger Versicherungsschutz bringt aber wenig. Die Freizügigkeitspolice kann ebenfalls jederzeit zugunsten einer anderen gebundenen Vorsorge wie Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung, einer anderen Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos respektive -fonds aufgelöst werden.

Die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge sehen zwei Möglichkeiten vor – die obligatorische Versicherung und die freiwillige Weiterversicherung.

  • Wenn Sie ein Arbeitslosen-Taggeld erhalten, das zusammen mit einem allfälligen Zwischenverdienst mehr als Fr. 78.80 ausmacht, sind Sie über die Stiftung Auffangeinrichtung BVG automatisch gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert. Allerdings mit minimalem Schutz. Der Beitragssatz beträgt 0,8 Prozent des versicherten Tageslohns.

  • Wenn Sie neben dem Risikoschutz auch die Altersvorsorge weiterführen wollen, können Sie das ebenfalls auf freiwilliger Basis über die Stiftung Auffangeinrichtung BVG tun. Sie müssen dies voll aus eigenem Sack bezahlen. Das ist vor allem für ältere Arbeitslose eine sehr teure Lösung.


Detaillierte Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Stiftung www.aeis.ch oder auch unter www.treffpunkt-arbeit.ch.

Wann ist eine vorzeitige Barauszahlung möglich?
Freizügigkeitsguthaben ist sogenannt gebundenes Kapital. Das heisst, das Geld aus der Pensionskasse muss wieder zweckgebunden für die Altersvorsorge angelegt werden. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen können Sie das Freizügigkeitsguthaben vor dem AHV-Alter bar beziehen. Nämlich wenn

  • Sie Anspruch auf eine volle IV-Rente haben und Ihr IV-Risiko nicht zusätzlich versichert ist;

  • Sie in fünf oder weniger Jahren das ordentliche Rücktrittsalter erreichen;

  • Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Bei Verheirateten muss der Ehepartner schriftlich zustimmen;

  • Sie die Mittel im Rahmen der Wohneigentumsförderung beziehen und der Ehepartner sein schriftliches Einverständnis gibt;

  • Sie die Schweiz endgültig verlassen – auch da brauchts den schriftlichen Segen des Ehepartners;

  • Ihre Freizügigkeitsleistung kleiner ist als Ihr persönlicher Jahresbeitrag  wiederum nur mit dem Plazet des Ehemanns respektive der Ehefrau.

So viel Zins zahlen die Banken derzeit auf Freizügigkeitskonti: