Eine erneute Gesetzesänderung ist tatsächlich auf gutem Weg. Es hat sich gezeigt, dass die seit April geltende Regelung zu Härtefällen geführt hat, was jetzt auch von der Politik als ungerecht empfunden wird.

Mit dem neuen Arbeitslosengesetz wurde für Personen, die nach 55 den Job verlieren oder die eine Invalidenrente beziehen, ein strenges Regime eingeführt: Nur wer in den zwei Jahren vor der Anmeldung bei der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) lückenlos angestellt war, hat noch den Maximalanspruch von 520 Taggeldern zugut. Vorher reichten dafür 18 Beitragsmonate. Wer sich auch nur einen Tag später als überhaupt möglich beim RAV anmeldet oder gar schon vorher eine Lücke zwischen zwei Stellen hatte, hat das Nachsehen: Er hat nur noch 400 Taggelder zugut.

In Zukunft sollen für 520 Taggelder statt wie bisher 24 nur noch 22 Beitragsmonate nötig sein. Die Entschärfung ist bei der eben beendeten Herbstsession im Parlament durchgekommen und soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten.

Erst ausgesteuert, dann bezugsberechtigt

Für Sie heisst das: Erhalten Sie nächstens Ihr 400. Taggeld, werden Sie vorläufig ausgesteuert. Da Sie aber mehr als 22 Beitragsmonate aufweisen, können Sie ab Januar wieder stempeln gehen. Da Ihre Rahmenfrist im Frühling abläuft, können Sie dann aber nicht mehr alle 120 Taggelder beziehen. Wünschenswert wäre daher, wenn die neue Regelung auch rückwirkend für die Zeit ab der Aussteuerung gelten würde und Sie das Geld nachträglich erhielten.

Ob dies aber tatsächlich der Fall sein wird, lässt sich jetzt noch nicht sagen. Eine Nachzahlung würde auf jeden Fall bedingen, dass Sie in der fraglichen Zeit auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen. Sie müssten also vor allem Ihre Vermittlungsbereitschaft weiterhin durch intensive Stellensuche unter Beweis stellen. Fragen Sie beim RAV an, ob Sie weitere Pflichten erfüllen müssen.