Wer kurz vor dem Rentenalter arbeitslos wird, findet häufig keine Stelle mehr. Kritisch wird es erst recht, wenn der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder endet. Dann sind die Betroffenen gezwungen, das Vermögen aufzubrauchen, die AHV-Rente vorzubeziehen oder die Altersguthaben aus der zweiten und dritten Säule anzutasten. Am Schluss steht häufig die Sozialhilfe. So ist die Zahl der 60- bis 64-Jährigen, die Sozialhilfe beziehen , von 2011 bis 2017 stark gestiegen – um 47 Prozent. Die neu geschaffenen Überbrückungsleistungen sollen das verhindern und einen gesicherten Übergang in die Pensionierung ermöglichen.
Mehr für Sie
Wer nach dem 1. Januar 2021 ausgesteuert worden ist, kann frühestens ab dem 1. Juli 2021 eine Überbrückungsrente beantragen. Dazu müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- zum Zeitpunkt der Aussteuerung mindestens 60 Jahre alt;
- wohnhaft in der Schweiz;
- mindestens 20 AHV-Beitragsjahre (mindestens fünf nach dem 50. Altersjahr), dabei ein jährliches Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente oder die entsprechenden Erziehungs- und Betreuungsgutschriften;
- Vermögen von weniger als 50'000 Franken (als Einzelperson) beziehungsweise 100'000 Franken (als Ehepaar);
- kein Anspruch auf eine IV-Rente;
- kein Vorbezug der AHV-Rente;
- die anerkannten Ausgaben übersteigen die anrechenbaren Einnahmen.
Bei der kantonalen Ausgleichskasse. Sie stellt die entsprechenden Formulare zur Verfügung. Ausnahmen: Im Kanton Basel-Stadt ist das Amt für Sozialbeiträge zuständig, in Genf ist es der Service des prestations complémentaires, im Kanton Zürich sind es die Zusatzleistungsstellen der jeweiligen Wohngemeinde.
Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich gleich berechnet wie die Ergänzungsleistungen . Damit entspricht sie der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen (siehe detaillierte Aufstellung bei Guider).
Die Überbrückungsleistungen betragen maximal das 2,25-Fache des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf. Für Einzelpersonen macht das aktuell maximal 44'123 Franken pro Jahr, für Ehepaare 66'184 Franken. Neben der monatlichen Rente werden – wie bei den Ergänzungsleistungen – auch Krankheits- und Behinderungskosten vergütet.
Die Überbrückungsrente endet, sobald man das ordentliche Rentenalter erreicht. Falls absehbar ist, dass jemand nach der Pensionierung im AHV-Alter Ergänzungsleistungen erhalten wird, endet der Anspruch schon früher; nämlich dann, wenn man die Altersrente vorbeziehen kann.
Wer ausgesteuert wurde, kann seit 1. Juli 2021 von Überbrückungsleistungen (ÜL) profitieren. Doch wer hat Anspruch darauf und wie berechnet sich die Überbrückungsrente? Beobachter-Abonnentinnen erfahren mehr dazu bei Guider.
- 1Wer hat Anspruch auf Überbrückungsleistungen?
- 2So berechnen sich Ihre Überbrückungsleistungen
- 3Anerkannte Ausgaben bei den Überbrückungsleistungen
- 4Anrechenbare Einnahmen bei den Überbrückungsleistungen
- 5Welche Folgen hat es, wenn Sie auf Vermögen oder Einkünfte verzichten?
- 6Auskunfts- und Meldepflichten beim Bezug von ÜL
- 7Unrechtmässig bezogene ÜL zurückzahlen
- 8Gegen Entscheide zu den Überbrückungsleistungen vorgehen
1 Kommentar
Was ich (03.1957 arbeitslos seit 2017) in keinem Bericht von irgend jemandem gelesen habe: Dass mit AHV oder IV Rente die der ältere Arbeitslose n i c h t beziehen darf bei seiner Anmeldung für ÜL, auch die eines Ehepartners (etwas älter als ich Fr. 1000.--Rente) gemeint ist. Das kommt z.B. bei mir erst in der Ablehnungsverfügung zum Vorschein, (s. Botschaft zum Bundesgestz für ÜL für ältere Arbeitslose, BBI 2019, S. 8281)!!!!!!??????
Eine Juristin v. BSV gab mir recht man müsste das so weiterleiten, was mir aber wenig nützt. Ich habe Sie u. a. schon im Jan. 21 kontaktiert.
Ich habe mein Gesuch vor über 2 Mt. gestellt, Ablehnung nach über 6 Wochen, seit meiner Einsprache sind wieder über 3 Wochen vergangen.
Mein Gesuch 19.7., wurde am 30.8. abgelehnt. Die Einsprache vor 3 1/2 Wo. noch nicht bearbeitet. Das könne 6 Monate dauern!!
Aussteuerung:Oktober 2021. Proscht!!!