Wer kurz vor dem Rentenalter arbeitslos wird, findet häufig keine Stelle mehr. Kritisch wird es erst recht, wenn der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder endet. Dann sind die Betroffenen gezwungen, das Vermögen aufzubrauchen, die AHV-Rente vorzubeziehen oder die Altersguthaben aus der zweiten und dritten Säule anzutasten. Am Schluss steht häufig die Sozialhilfe. So ist die Zahl der 56- bis 64-Jährigen, die Sozialhilfe beziehen Lebensunterhalt Sozialhilfe – was heisst das überhaupt? , von 2012 bis 2020 stark gestiegen – um 44 Prozent. Die Überbrückungsleistungen, die am 1. Juli 2021 in Kraft getreten sind, sollen das verhindern und einen gesicherten Übergang in die Pensionierung ermöglichen.

Wer hat Anspruch?

Ausgesteuerte Personen können frühestens ab dem Monat eine Überbrückungsrente beantragen, an dem sie 60 Jahre alt geworden sind. Dazu müssen alle weiteren Bedingungen erfüllt sein:

Wo kann man die Überbrückungs­rente beantragen?

Bei der kantonalen Ausgleichskasse. Sie stellt die entsprechenden Formulare zur Verfügung. Ausnahmen: Im Kanton Basel-Stadt ist das Amt für Sozialbeiträge zuständig, in Genf ist es der Service des prestations complémentaires, im Kanton Zürich sind es die Zusatzleistungsstellen der jeweiligen Wohngemeinde.

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Wie wird die Überbrückungsrente berechnet?

Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich gleich berechnet wie die Ergänzungsleistungen Ergänzungsleistungen Das ändert sich bei den EL ab 2021 . Damit entspricht sie der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen (siehe detaillierte Aufstellung bei Guider).

Die Überbrückungsleistungen betragen maximal das 2,25-Fache des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf. Für Einzelpersonen macht das im Jahr 2023 maximal 45'225 Franken pro Jahr, für Ehepaare 67'837 Franken. Neben der monatlichen Rente werden – wie bei den Ergänzungsleistungen – auch Krankheits- und Behinderungskosten vergütet.

Bis wann wird gezahlt?

Die Überbrückungsrente endet, sobald man das ordentliche Rentenalter erreicht. Falls absehbar ist, dass jemand nach der Pensionierung im AHV-Alter Ergänzungsleistungen erhalten wird, endet der Anspruch schon früher; nämlich dann, wenn man die Altersrente vorbeziehen kann.

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