Nein, das können Sie nicht: Wenn Feiertage auf einen freien Tag beziehungsweise aufs Wochenende fallen, hat man keinen Anspruch, die Feiertage nachzuholen. Das gilt bei Vollzeit- und bei Teilzeitanstellung. Bei den Feiertagen geht es nicht um die Gewährung zusätzlicher freier Tage. Es geht vielmehr darum, dass die Angestellten die Möglichkeit haben sollen, die Feiertage zu begehen – zum Beispiel am 1.-Mai-Umzug teilzunehmen oder die Familie zu treffen.

Da Sie sowieso freihaben, können Sie das ungehindert tun. Dass man keinen «Ersatz-Feiertag» erhält, gilt übrigens auch bei Krankheit. Wer etwa über Pfingsten krank war, kann den Pfingstmontag nicht nachholen. Fallen die Feiertage jedoch in die Ferien, werden sie nicht als Ferientage angerechnet. Durch geschickte Ferienplanung rund um Feiertage lässt sich der knapp bemessene Urlaub damit etwas verlängern.