• Eine Studentin bessert mit gelegentlichem Kinderhüten in der Nachbarschaft ihren Kontostand auf.

Eine Dienstleistung, die der Nachbarschaftshilfe zugeordnet werden kann – unbedenklich.

  • Eine gelernte Coiffeuse gibt nach der Geburt ihres Kindes die Arbeit im Salon auf. Stattdessen frisiert sie zu Hause regelmässig frühere Kunden.

Die Frau nimmt als sogenannte Badewannencoiffeuse ihren früheren Kolleginnen beschäftigungs- und abgabenwirksame Arbeit weg – ein klarer Fall von illegaler Schwarzarbeit.

  • Ein Bankangestellter kauft im Hobbymarkt Material, um in seiner Freizeit die Küche zu streichen, eine Eckbank zu schreinern und Kabel zu ziehen.

Auch wenn der Heimwerker streng genommen echte Maler, Schreiner und Elektriker aussticht: als unregelmässige Handlung für eigene Zwecke unbedenklich – zumal das Baumaterial ordnungsgemäss erworben wurde.

  • Eine Übersetzerin lässt sich von ihrem Nachbarn, einem Automechaniker, den Wagen reparieren. Als Gegenleistung bietet sie ihm Englischunterricht an.

Im Einzelfall tolerierbar, im Rahmen einer organisierten Einrichtung jedoch nicht – Tauschsysteme funktionieren ausserhalb der offiziellen Wirtschaft, womit dem Staat Abgaben entgehen.

  • Ein angestellter Gärtner schneidet seiner betagten Nachbarin am Wochenende gegen Bezahlung Bäume und Reben.

Stimmt der Arbeitgeber zu, ist von einem unerheblichen Freundschaftsdienst auszugehen – kein Problem.

  • Ein Beamter führt für einen Steuerzahler neben der Veranlagung gleich auch noch eine optimale Steuerplanung durch.

Das übersteigt den Dienstleistungsauftrag der öffentlichen Verwaltung bei weitem, erst recht, wenn die Zusatzleistung während der normalen Arbeitszeit erbracht wird – bei dieser Form der Schwarzarbeit wird der Arbeitgeber über Gebühr geschädigt.