Die Sondernummer der Gewerkschaftszeitung wurde deutlich: «Patrons sagen nein zur Frühpensionierung – jetzt streiken wir bis zum Erfolg.» In sechs Sprachen rief die Gewerkschaft GBI Ende Mai die Angestellten des Maler- und Gipsergewerbes zum Streik auf.

Die Schweiz ist bisher im internationalen Vergleich kaum von Arbeitskämpfen betroffen. Doch 2003 haben die Streikaktionen – verglichen mit den Vorjahren – zugenommen: Allpack, Zyliss, Orange sind die bekanntesten Beispiele. Dazu kamen einige Warnstreiks sowie Arbeitsniederlegungen von Staatsangestellten wie Lehrer und Pflegepersonal.

Laut der neuen Bundesverfassung sind Streiks ausdrücklich «zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen».

Ein Gesetz, das die Details des Streikrechts regelt, gibt es bisher nicht. Das Bundesgericht hat sich jedoch ausführlich dazu geäussert, wann gestreikt werden darf. Demnach kommt «der Arbeitskampf nur als äusserstes Mittel zur Herbeiführung des Arbeitsfriedens in Frage». Ausserdem müssen die folgenden vier Voraussetzungen gegeben sein, damit ein Streik rechtmässig ist:

  • Der Streik muss von einer Arbeitnehmerorganisation getragen werden, die mit der Arbeitgeberseite Verhandlungen über Arbeitsbedingungen führen kann.
  • Der Streik muss durch Gesamtarbeitsvertrag regelbare Ziele verfolgen, also beispielsweise höhere Löhne oder früheres Pensionierungsalter.
  • Der Streik darf nicht gegen eine bestehende (etwa im Gesamtarbeitsvertrag verankerte) Friedenspflicht verstossen.
  • Der Streik muss verhältnismässig sein.


Nicht rechtmässig sind somit politische Streiks, die ohne Bezug auf das Arbeitsverhältnis erfolgen (zum Beispiel Frauenstreik), oder wilde Streiks, die nicht von einer Gewerkschaft getragen werden. Auch Sympathiestreiks bei Arbeitskämpfen in anderen Betrieben erfüllen die obigen Voraussetzungen nicht.

Eine Kündigung wäre ungesetzlich
Wer an einem rechtmässigen Streik teilnimmt, verletzt den Arbeitsvertrag nicht. Dies gilt auch für Nichtmitglieder der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft. Der Arbeitgeber darf die Streikenden somit nicht fristlos entlassen. Auch eine ordentliche Kündigung wegen der Teilnahme an einem rechtmässigen Streik wäre missbräuchlich. Arbeitnehmer könnten eine Entschädigung bis zu sechs Monatslöhnen einklagen.

«Ich möchte nicht streiken», betonte dagegen ein Ratsuchender an der Beobachter-Hotline. «Muss ich jetzt einen Ferientag nehmen, wenn der Arbeitgeber an den Streiktagen die Baustelle schliesst?» Die Antwort lautet nein. Arbeitnehmer, die ihre Arbeit ausdrücklich vertragsgemäss anbieten, haben den entsprechenden Lohn zugut, selbst wenn der Arbeitgeber sie nicht beschäftigen kann. Sie müssen auch keine Zwangsferien akzeptieren.

Der Streik ist eine kollektive Arbeitsverweigerung mit dem Ziel, Forderungen nach bestimmten Arbeitsbedingungen gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. Streik bedeutet rechtlich, dass das Arbeitsverhältnis suspendiert wird. Die gegenseitigen Leistungspflichten ruhen, der Arbeitnehmer arbeitet nicht, und der Arbeitgeber zahlt im Gegenzug auch keinen Lohn.