Absenzenmanagement heisst das Zauberwort, mit dem Unternehmen versuchen, die durch Fehlzeiten verursachten Kosten in den Griff zu bekommen. Doch wie weit darf die Kontrolle gehen? Können Vorgesetzte bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Arztzeugnis verlangen? Muss man sich zum Vertrauensarzt der Firma schicken lassen, obwohl der Hausarzt die Grippe bestätigt hat? Und kann der Arbeitgeber die Lohnzahlung verweigern, wenn er ein Gefälligkeitszeugnis wittert? Hier die wichtigsten Antworten:

  • Arztzeugnis: Dazu äussert sich das Gesetz nicht. Klar ist jedoch, dass die verunfallte Mitarbeiterin und der kranke Mitarbeiter verpflichtet sind, den Arbeitgeber umgehend über eine Absenz zu informieren und nachzuweisen, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig sind. Grundsätzlich kann dies auf unterschiedliche Weise geschehen, zum Beispiel durch Zeugenaussagen oder den Umstand, dass sich jemand in Spitalpflege befindet. Üblich ist es jedoch, Unfall oder Krankheit mittels Arztzeugnis zu belegen. Voraussetzung für den Anspruch auf Lohnfortzahlung ist es jedoch nicht.
  • Termine: In den meisten Firmen regelt ein Personalreglement, ab wann ein Arztzeugnis erforderlich ist (üblicherweise ab dem dritten Krankheitstag). Wenig sinnvoll ist die Forderung nach einem Zeugnis bereits vom ersten Tag an, da dies die Angestellten in Zeiten ständig steigender Gesundheitskosten zu unnötigen Arztbesuchen zwingt. Äussern muss sich das Arztzeugnis vor allem zu Dauer und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit; die Diagnose geht den Arbeitgeber hingegen nichts an.
  • Vertrauensarzt: Und wenn der Arbeitgeber das Zeugnis anzweifelt? Die Frage, ob er die krankgemeldete Angestellte zu einem Arzt seines Vertrauens schicken darf, wird von den meisten Juristen bejaht, vor allem wenn dies vertraglich so vereinbart wurde. Die Kosten einer solchen Untersuchung trägt der Arbeitgeber, und klar ist, dass auch der Vertrauensarzt ans Arztgeheimnis gebunden ist. Seine Aufgabe ist es lediglich, die Arbeitsunfähigkeit des Angestellten zu bestätigen oder eben nicht.
  • Streitfälle: Verweigert der Angestellte den Besuch beim Vertrauensarzt und hat der Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann er die Lohnfortzahlung vorerst einstellen. Ob dies zu Recht erfolgt, muss im Streitfall der Richter prüfen. Entscheidend ist, ob der Angestellte seine Arbeitsunfähigkeit nicht doch noch anders belegen kann.