Erich Hauser (Name geändert) möchte nichts falsch machen. Neben seinem Vollzeitjob in einer Speditionsfirma hätte er die Möglichkeit, stundenweise in der Gärtnerei eines Freundes auszuhelfen – ein willkommener Zustupf. Doch Ärger mit seinem Arbeitgeber möchte er auf keinen Fall riskieren. Deshalb wendet er sich mit seinen Fragen an die Beratungshotline des Beobachters: «Darf ich diesen Job annehmen, obwohl ich eine Vollzeitstelle habe? Was muss ich dabei beachten?»

Mehrfachbeschäftigungen sind grundsätzlich zulässig. Und ein paar Stunden Gartenarbeit pro Woche, wie im vorliegenden Fall, sind unproblematisch. Trotzdem setzt das Gesetz dem Arbeitseifer der Werktätigen Grenzen: «Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert», ist im Obligationenrecht nachzulesen.

Elf Stunden Ruhe müssen sein
Wer also in der Freizeit bei der Konkurrenz jobbt oder mit Kunden des Arbeitgebers auf eigene Faust Geschäfte tätigt, tut Verbotenes und muss mit einer fristlosen Entlassung rechnen. Aber auch sonst darf die Nebenbeschäftigung die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht verletzen, also insbesondere die Leistung am Hauptarbeitsplatz nicht beeinträchtigen. Wer sich neben einem Vollzeitjob in der Bank die Nächte als Barmann um die Ohren schlägt, konkurrenziert den Arbeitgeber zwar nicht, er verletzt jedoch die Treuepflicht, wenn er sich morgens unausgeschlafen an den Computer setzt.

Eine weitere Grenze setzt überdies das Arbeitsgesetz: Es schreibt vor, dass Arbeitnehmern eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren ist. Dies gilt auch bei Mehrfachbeschäftigungen. Die Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten ist Sache der jeweiligen Arbeitgeber. Sie sollten daher über Nebentätigkeiten ihrer Angestellten grundsätzlich Bescheid wissen. Verbieten dürfen sie die zusätzliche Verdienstquelle aber nicht, solange diese ihre berechtigten Interessen nicht tangiert.

Vorsicht bei «Super-Verdienst»
Wenn Sie die folgenden Regeln beachten, wird Ihr Nebenjob nicht für Konfliktstoff sorgen:

  • Verboten ist jede Tätigkeit, die dem angestammten Arbeitgeber schaden könnte oder die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
  • Nicht erlaubt ist auch eine bezahlte Arbeit während der Ferien. In solchen Fällen kann der Hauptarbeitgeber den Ferienlohn verweigern.
  • Nehmen Sie Nebenverdienstangebote kritisch unter die Lupe. Vorsicht ist bei Kleininseraten und angeblichen Super-Verdienstchancen geboten. Jobangebote, bei denen Sie zuerst etwas bezahlen müssen, bevor Sie arbeiten können, gehören ausnahmslos in den Papierkorb.
  • Auch Nebeneinkommen sind grundsätzlich AHV-pflichtig. Einzig Nebeneinkünfte bis zu einer Gesamthöhe von maximal 2000 Franken im Jahr können von der Beitragspflicht ausgenommen werden, sofern Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich zustimmen. In einem solchen Fall kann auch auf den Abzug von Unfallversicherungsprämien verzichtet werden.
  • Von der BVG-Pflicht sind Nebenverdienste ausgenommen, wenn Sie bereits für eine hauptberufliche Tätigkeit obligatorisch versichert sind.
  • Wenn Sie auf Ihrem Nebenverdienst AHV und damit auch Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, wenn Sie den Nebenjob verlieren, sofern Sie damit mindestens 500 Franken monatlich verdient haben. Versichert ist jedoch gesamthaft höchstens ein 100-Prozent-Pensum. Für Nebenverdienste, die zusätzlich zu einem Vollpensum geleistet wurden, gibt es daher nach einem Stellenverlust keine Arbeitslosenentschädigung.
  • Selbstverständlich müssen Sie Ihren Nebenjob auch in der Steuererklärung aufführen. In den meisten Kantonen sind bei Nebenerwerbseinkommen spezielle Abzüge möglich. Lassen Sie sich beraten.

Teilzeit-Hauswart: Was gilt bei Kündigung?

Eine beliebte Möglichkeit, das Haushaltsbudget aufzubessern, ist die nebenamtliche Tätigkeit als Hauswart. Doch derartige Arbeitsverhältnisse bergen häufig Konfliktstoff, wenn der Abwart auch Mieter in der von ihm betreuten Liegenschaft ist. Die Verknüpfung von Arbeitsvertrag und Mietverhältnis kann Fragen aufwerfen.

So können Mietverträge – im Gegensatz zu Arbeitsverhältnissen – in Härtefällen vom Mietgericht erstreckt werden. Was gilt nun bei Kündigung des Hauswartvertrags? Muss der Abwart seine Wohnung räumen? Und wie rasch? Entscheidend ist in solchen Fällen der Schwerpunkt der vertraglichen Beziehungen.

Steht der Arbeitsvertrag im Vordergrund, wobei der Hauswart zur Ausübung seiner Pflichten eine Dienstwohnung erhält, gelten auch die arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen. Nebenamtliche Hauswarte aber, die ihren Lebensunterhalt zur Hauptsache anderswo verdienen, sind in erster Linie Mieter und können sich im Falle einer Kündigung auf die Schutzbestimmungen des Mietrechts berufen.