Wer in der Krise unvorbereitet seine Stelle verliert, ist verständlicherweise zunächst vor allem geschockt. Dabei geht leicht unter, dass ein Jobverlust auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz hat – bei Krankheit und Unfall ist man nur noch eine gewisse Zeit versichert.

Krankentaggeldversicherung: Das Arbeitsrecht verpflichtet den Arbeitgeber, einem Angestellten, der ohne Verschulden wegen Krankheit nicht arbeiten kann, den Lohn eine gewisse Zeit weiterzuzahlen. Der Arbeitgeber kann hierzu freiwillig eine Krankentaggeldversicherung abschliessen; vielfach sieht der Gesamtarbeitsvertrag eine solche zwingend vor. Hat Ihr Arbeitgeber eine solche Versicherung abgeschlossen, können Sie diese nach Stellenverlust als Privatperson weiterführen. Ein Übertritt ist ohne Gesundheitsprüfung möglich.

Hat Ihre Firma keine Krankentaggeldversicherung, erhalten Sie von der Arbeitslosenversicherung bei Krankheit eine Entschädigung, jedoch nur 30 Tage lang.

Unfallversicherung: Nach Stellenaustritt ist ein Arbeitnehmer noch automatisch während 30 Tagen gegen Unfall versichert. Meldet er sich innerhalb dieser Frist bei der Arbeitslosenversicherung an, geht der Versicherungsschutz weiter.

Pensionskasse: Während einem Monat ab Ende des Arbeitsverhältnisses sind Sie in der Pensionskasse noch für die Risiken Tod und Invalidität versichert. Als Empfänger von Arbeitslosenentschädigung geht der Schutz weiter.

Arbeitslosenversicherung: Sie sollten sich noch während der laufenden Kündigungsfrist beim Arbeitsamt melden. Auch wenn Sie vorübergehend krank und somit gar nicht vermittelbar sind, können Sie sich dennoch arbeitslos melden und wie erwähnt zumindest während 30 Tagen Arbeitslosengeld beziehen.

(Der ganze Artikel «Versicherungen: So bleiben Sie geschützt» erschien in der Ausgabe 26/08)