«Seit einiger Zeit kommt mein Lohn nicht mehr regelmässig aufs Konto. Mein Chef spricht von vorübergehenden Problemen und vertröstet mich. Was kann ich tun?»

Fragen dieser Art werden dem Beobachter-Beratungszentrum zurzeit häufig gestellt.

Eine einmalige Verzögerung bei der Lohnauszahlung muss kein böses Omen sein. Kommen aber über längere Zeit Verspätungen vor, ist Vorsicht geboten. Denn zahlungsunfähig ist der Arbeitgeber nicht erst, wenn das Unternehmen in Konkurs geht. Bereits die Einstellung der Zahlungen an Lieferanten, Betreibungen, die Kündigung von Bankkrediten oder ein Gesuch um Nachlassstundung lassen auf schwerwiegende Probleme schliessen.

Forderungen geltend machen

Werden Löhne oder andere fällige Leistungen nicht wie vereinbart oder bis spätestens Ende Monat ausbezahlt, empfiehlt es sich, den Arbeitgeber zu mahnen und ihm für die Begleichung der Ausstände eine Frist von maximal zehn Tagen zu setzen. Bleibt die Mahnung erfolglos, müssen die Arbeitnehmer ihre Forderungen auf dem Betreibungsweg geltend machen.

Zahlt ein Arbeitgeber die Löhne nicht rechtzeitig aus, schuldet er den Angestellten auch die Verzugszinsen sowie bei eigenem Verschulden sämtliche Folgeschäden, die dem Arbeitnehmer entstehen – zum Beispiel die Zinsen eines Kleinkredits, den der Angestellte wegen des Lohnausfalls aufnehmen musste.

In einem Betreibungsverfahren sind die Saläre der Angestellten privilegiert. Das heisst: Nach der Begleichung der pfandgesicherten Schulden sind die Löhne an der Reihe. Privilegiert sind aber nur die letzten sechs Monatssaläre vor Konkurseröffnung. Zu beachten ist auch, dass es meist sehr lange dauert, bis ein Konkursverfahren abgeschlossen ist und die Ansprüche ausbezahlt werden.

Im Konkursfall schützt auch das Arbeitslosenrecht die Arbeitnehmer. Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten vier Monate vor der Konkurseröffnung. Diese müssen aber innert 60 Tagen nach Publikation der Konkurseröffnung bei der kantonalen Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden. Auch beim Konkursamt sind offene Lohnforderungen rechtzeitig anzumelden.

Es ist jedoch dringend davon abzuraten, die Arbeit wegen offener Lohnzahlungen zu verweigern. Wer zum Beispiel den Novemberlohn nicht erhalten hat, darf nicht einfach im Dezember streiken, um den Rückstand auszugleichen.

Natürlich kann von keinem Arbeitnehmer verlangt werden, dass er weiter arbeitet, wenn unsicher ist, dass er dafür entschädigt wird. Da Angestellte erst nach Erbringung der Arbeitsleistung Anspruch auf ein Salär haben, geraten sie bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in die Zwickmühle. Am besten verlangt man für die künftige Tätigkeit eine Sicherheit.

Eine Kündigung gut überlegen

Um den Lohn sicherzustellen, sind verschiedene Formen denkbar: eine Bankgarantie, ein Sperrkonto oder die Hinterlegung von Wertschriften. Die Art der Sicherstellung bestimmt der Arbeitgeber. Wichtig aber ist, dass die sichergestellten Werte leicht verwertet werden können. Mündliche Zusicherungen des Arbeitgebers müssen nicht akzeptiert werden.

Gewährt der Arbeitgeber die Sicherstellung innert einer Frist von drei bis sieben Tagen nicht, können Arbeitnehmer das Anstellungsverhältnis fristlos kündigen. Für den Lohnausfall durch den Stellenverlust können sie Schadenersatz verlangen. Allerdings ist bei fristloser Kündigung der Anspruch auf Schadenersatz nicht durch die Insolvenzentschädigung gedeckt.

Eine sofortige Kündigung des Arbeitsverhältnisses sollte man sich deshalb gut überlegen. Wenn das Salär erstmals verspätet ausbezahlt wird, ist es sogar unzulässig, fristlos zu kündigen. Eine erhöhte Wachsamkeit ist aber auf jeden Fall angesagt. Denn bei allzu langem Warten droht man als Arbeitnehmer am Ende leer auszugehen.