Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es eine klare gesetzliche Vorschrift: Sie bleiben auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses «zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist».

Eine Aufforderung an den Arbeitgeber, sich im Interesse eines scheidenden Angestellten ebenfalls in vornehmes Schweigen zu hüllen, sucht man im Obligationenrecht hingegen vergeblich. Es ist denn auch gang und gäbe, dass Personalchefs und Vorgesetzte bereitwillig über ehemalige Angestellte «auspacken», wenn sie von anderen Arbeitgebern darum gebeten werden.

Der Chef darf nicht alles sagen

Referenzauskünfte können Türöffner für eine glänzende Karriere sein. Manchmal richten sie aber auch Schaden an und können die Stellensuche eines im Streit ausgeschiedenen Mitarbeiters arg erschweren. Deshalb setzt das Datenschutzgesetz dem Informationsaustausch von Chef zu Chef klare Grenzen. Es untersagt die Weitergabe von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen, wenn dies nicht durch Einwilligung des Betroffenen, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt ist. Grundsätzlich darf laut dem eidgenössischen Datenschutzbeauftragten «der potentielle neue Arbeitgeber den aktuellen oder früheren Arbeitgeber nur mit Einwilligung des Bewerbers nach Referenzauskunft fragen. Allerdings darf er von einer stillschweigenden Einwilligung ausgehen, wenn der Bewerber in seiner Bewerbung Referenzen nennt. Liegt keine Einwilligung vor, dürfen keine Referenzen eingeholt werden».

Wichtige Puzzleteile für den Erfolg

Die Referenzauskunft ist lediglich ein Puzzleteil bei der Beurteilung einer Bewerberin oder eines Bewerbers. Am wichtigsten ist jedoch der Eindruck, der im persönlichen Gespräch entsteht, dazu kommen Lebenslauf und Zeugnisse. Die Referenzen dienen dazu, den persönlichen Eindruck zu bestätigen oder zu ergänzen. Die Angabe von zwei bis drei Referenzpersonen gehört daher in jedes gute Bewerbungsdossier.

Wichtig ist, dass man als Referenzen Personen angibt, die einen gut kennen und daher eine differenzierte Beurteilung abgeben können. Dabei geht es nicht darum, ein umfassendes Persönlichkeitsprofil eines Bewerbers zu zeichnen, sondern seine Eignung für eine ganz bestimmte Stelle abzuklären.

Was für Zeugnisse gilt, gilt auch für Referenzen: Sie müssen wohlwollend, wahrheitsgetreu und sachlich sein. Der ehemalige Arbeitgeber muss sich an die beiden Hauptthemen Leistung und Verhalten des Mitarbeiters halten.

Beim Verhalten geht es um die Zusammenarbeit im Betrieb. Tatsachen aus dem Privatbereich, die der Arbeitgeber erfahren hat, gehören nicht in eine Referenz. Verboten sind auch Werturteile, Vermutungen und Verdächtigungen – ebenso das Ausschlachten von Einzelepisoden, die für die Arbeit nicht relevant sind. Politische, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen dürfen nur dann ein Thema sein, wenn sich der Betreffende bei einer Institution bewirbt, die einer bestimmten Geisteshaltung verpflichtet ist.

Widerrechtlich erteilte und falsche Referenzauskünfte stellen eine Persönlichkeitsverletzung des betroffenen Arbeitnehmers dar. Er kann seinem ehemaligen Arbeitgeber verbieten, Auskünfte über ihn zu erteilen. Notfalls stehen ihm folgende Klagemöglichkeiten vor Gericht offen:

  • Unterlassungsklage: Damit kann gerichtlich eine drohende Persönlichkeitsverletzung unterbunden werden.

  • Beseitigungsklage: Hier geht es um die Korrektur oder Berichtigung einer erteilten Auskunft.

  • Klage auf Schadenersatz, sofern erwiesen ist, dass eine erteilte Falschauskunft ausschlaggebend war für eine Nichtanstellung und dadurch ein bezifferbarer Schaden entstanden ist.

  • Ist dies alles nicht möglich, bleibt noch die Klage auf Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Informationsweitergabe, sofern sich diese weiterhin störend auswirkt.

Der Rechtsweg ist steinig

Stellenbewerber sind also nicht rechtlos. Wer sich allerdings gegen unliebsame Referenzen rechtlich zur Wehr setzt, befindet sich auf steinigem Boden. Häufig stellen sich kaum lösbare Beweisprobleme. Eine seriöse Rechtsberatung ist in derartigen Fällen deshalb unerlässlich.


  • Geben Sie bei jeder Bewerbung Namen und Telefonnummern von mindestens zwei Referenzpersonen an, die Sie gut kennen und die Ihre Arbeit kompetent beurteilen können.

  • Am besten geeignet sind ehemalige Vorgesetzte, in zweiter Linie Personalverantwortliche. Zudem können auch Privatpersonen, militärische Vorgesetzte oder Vorstandsmitglieder eines Vereins als Referenzpersonen angegeben werden.

  • Nehmen Sie mit den betreffenden Leuten vorher Kontakt auf und bitten Sie sie um ihr Einverständnis. Am besten teilen Sie ihnen mit, dass von der Firma X ein Anruf zu erwarten ist.

  • Ehemalige Vorgesetzte dürfen die Referenzerteilung nicht verweigern. Dies wäre eine Verletzung des bereits abgelaufenen Arbeitsvertrags.

  • Referenzauskünfte dürfen nur mit Ihrer Zustimmung eingeholt werden. Wenn Sie eine bestimmte Person angeben, darf nur diese angefragt werden.

  • Sie haben Anspruch darauf zu erfahren, was über Sie gesagt wurde. Der Ex-Chef muss Sie auf Wunsch über den Inhalt der erteilten Auskunft informieren.