Der im Umgang mit solchen Gegenständen unerfahrene Beobachter-Jurist tut das, was er gelernt hat. Er ruft sein Fachwissen über Garantieleistungen ab: Der Verkäufer haftet dafür, dass eine Sache keine Mängel hat. Das heisst, sie muss funktionstüchtig sein und den allgemeinen Qualitätsansprüchen genügen. Würde der Vibrator also nicht vibrieren oder sich beim Gebrauch erhitzen, wäre der Fall klar. Doch was gilt, wenn das Sexspielzeug «nur» zu laut ist? Bei welcher Lautstärke liegt die Grenze des Zulässigen? Wenn es brummt wie ein Staubsauger? Oder reicht schon ein leises Summen wie bei einer elektrischen Zahnbürste?

Die Kolleginnen sind keine Hilfe

Da den Berater auch eine Umfrage bei den Kolleginnen nicht weiterbringt, wendet er sich wieder dem Abonnenten am Telefon zu: «Es ist unklar, ob Sie den Vibrator zurücknehmen und der Kundin das Geld zurückzahlen müssen», beginnt er vorsichtig seine Erklärungen. «Das habe ich längst getan», unterbricht ihn der Abonnent: «Ich möchte nur wissen, wie ich solche Probleme in Zukunft vermeiden kann.» Diese Frage ist schnell beantwortet: in den allgemeinen Geschäftsbedingungen klarstellen, dass Lärm kein Grund für eine Rückgabe ist – zumindest, wenn der Vibrator bereits gebraucht wurde.