BGE 148 V 234: Wer bereits bei einem Arbeitgeber im Hauptverdienst obligatorisch versichert ist, untersteht bei einem Nebenerwerb nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge. In Fällen, in denen ein Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber sowohl im Haupt- als auch im Nebenerwerb tätig ist, sind die beiden Löhne hingegen zusammenzurechnen und somit obligatorisch zu versichern.