BGE 9C_50/2023 vom 28.3.2024: Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen im überobligatorischen Bereich grundsätzlich frei. Haben sie im Vorsorgereglement keine Konsequenzen einer Anzeigepflichtverletzung aufgeführt, gelangt das VVG analog zur Anwendung. Dementsprechend dürfen die Vorsorgeeinrichtungen den Vorsorgevertrag bei einer Anzeigeverletzung dann nicht kündigen, wenn die Vorsorgeeinrichtung die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache gekannt hat oder hätte kennen müssen.