Arbeitet eine verheiratete Person im Geschäft des Ehegatten oder der Ehegattin markant mehr mit, als ihr Beitrag an den Familienunterhalt verlangt, hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Arbeiten nicht gestützt auf einen Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag erbracht wurden.