Verheiratete haben gemäss Gesetz ein Vertretungsrecht für den urteilsunfähigen Gatten bzw. die urteilsunfähige Gattin, mit dem oder der sie in einem gemeinsamen Haushalt leben oder dem bzw. der sie regelmässig und persönlich Beistand leisten. Dies, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.