Rechte und Pflichten eingetragener Partnerinnen und Partner
Rechtsratgeber
GrundlageKündigung der Wohnung in der eingetragenen Partnerschaft
Die gemeinsame Wohnung kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Partners oder der Partnerin gekündigt oder veräussert werden.
Ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Partners oder der anderen Partnerin kann die gemeinsame Wohnung weder gekündigt noch verkauft werden, egal wer den Mietvertrag unterzeichnet hat oder wer Eigentümer resp. Eigentümerin der Liegenschaft ist. Dieser Schutz gilt nicht für Zweitwohnungen oder wenn die Partner resp. Partnerinnen sich für ein Leben in getrennten Wohnungen entschieden haben.