Seit dem 1. Januar 2013 haben eingetragene Partnerinnen und Partner ein Vertretungsrecht für den urteilsunfähigen Partner bzw. die urteilsunfähige Partnerin, mit dem oder der sie in einem gemeinsamen Haushalt leben oder dem bzw. der sie regelmässig und persönlich Beistand leisten. Dieses Recht umfasst alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhalts erforderlich sind.