Trennung und gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
Rechtsratgeber
GrundlageTeilung des Pensionskassenguthabens bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
Die während der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Pensionskassenguthaben müssen bei Auflösung der Partnerschaft grundsätzlich hälftig geteilt werden.
Die während der eingetragenen Partnerschaft ersparten Pensionskassenguthaben müssen bei Auflösung der Partnerschaft in der Regel hälftig geteilt werden.