Unterhaltszahlungen für den eingetragenen Partner oder die eingetragene Partnerin
Grundsätzlich muss jeder Partner oder jede Partnerin nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft für den eigenen Unterhalt selber aufkommen. Unter bestimmten Umständen kann ein Unterhaltsanspruch bestehen.
Grundsätzlich ist jeder Partner oder jede Partnerin nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft selber für den eigenen Unterhalt verantwortlich. Hat jedoch eine Partnerin ihre Erwerbstätigkeit aufgrund der partnerschaftlichen Aufgabenteilung eingeschränkt, hat sie Anspruch auf angemessene Unterhaltsbeiträge, bis sie ihren Unterhalt wieder mit dem eigenen Einkommen sichern kann. Ferner kann eine Seite angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, wenn sie durch die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in Bedürftigkeit gerät und der anderen Seite die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann.