Frage: Unser Vater hat vor zwei Jahren unserem Bruder ein Darlehen gewährt. Nun ist unser Vater kürzlich gestorben. Ist es rechtlich allenfalls möglich, den Betrag jetzt vom Bruder zurückzuverlangen?

Nein. Mit dem Tod einer Person gehen zwar alle Aktiven und Passiven automatisch auf die Erben über. Das Gesetz (Artikel 614 ZGB) sieht jedoch für Forderungen des Erblassers gegenüber einem Erben vor, diese bei der Erbteilung dem schuldenden Erben zuzuteilen, sie werden also von dessen Erbanteil abgezogen. Damit soll verhindert werden, dass ein Erbe Schulden, die er gegenüber dem Erblasser hatte, an die Erbengemeinschaft zahlen muss.

Sie können somit vor der Erbteilung nicht verlangen, dass Ihr Bruder das Geld zurückzahlt. Auch bei der Erbteilung nicht - die Schuld wird mit seinem Erbanteil verrechnet. Übersteigt die Schuld seinen Erbanspruch, schuldet er eine Ausgleichszahlung.

Falls er die Erbschaft ausschlagen sollte, bleibt das Darlehen wie gegenüber einem Aussenstehenden bestehen, bis es von der Erbengemeinschaft gekündigt wird.

Buchtipp
Testament, Erbschaft

Dem eigenen Willen Ausdruck geben, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten klare Verhältnisse schaffen, das Vermögen zu Lebzeiten verteilen oder als Erbe Bescheid wissen: Dieser Ratgeber zeigt, worauf Sie achten müssen.

 

 

 

 

 

 

 

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