Verletzte Pflichtteile
Mit der so genannten Herabsetzungklage wird geltend gemacht, der Erblasser habe Pflichtteilsrechte verletzt.
Ein Testament, das Pflichtteile verletzt, ist nicht automatisch ungültig. Dasselbe gilt auch für einen Erbvertrag, der vom entsprechenden Erben nicht unterzeichnet wurde. Das Testament bzw. der Erbvertrag muss - wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist - mit der Herabsetzungsklage angefochten werden. Wird die Klage gutgeheissen, wird das Testament so weit «herabgesetzt», dass der klagende Erbe seinen Pflichtteil erhält. Das Gleiche gilt für Erbvorbezüge und gewisse Schenkungen zu Lebzeiten, wenn sie so umfangreich waren, dass die Pflichtteile nicht mehr gewahrt sind.
Fristen einhalten
Zuständig für die Beurteilung der Klage ist grundsätzlich das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Die Klage muss innerhalb 1 Jahres ab dem Zeitpunkt eingereicht werden, da man Kenntnis vom Tod des Erblassers und der Verletzung seiner Rechte erhalten hat. Für die Herabsetzungsklage ist der Beizug eines Anwaltes praktisch ein Muss.
Komplizierte Berechnung
Pflichtteilsberechnungen sind in der Praxis nicht immer so einfach wie in der Theorie. Schwierigkeiten können unter anderem die Bewertung des Nachlasses oder lebzeitiger Zuwendungen sowie Wertveränderungen zwischen Todestag und Teilungstag bereiten. Denn für die Pflichtteilsberechnung gilt der Wert des Nachlasses am Todestag, für die Erbteilung hingegen gilt der Wert des Nachlasses am Teilungstag. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Pflichtteile richtig berechnet haben, sollten Sie bei einem Erbrechtsspezialisten Unterstützung holen.
