Oft begünstigen sich Ehegatten in einem Erbvertrag gegenseitig maximal – die Kinder sollen erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben. In solchen Fällen kann es sich empfehlen, den Vertrag mit einer sogenannten Demenz- oder Pflegebedürftigkeitsklausel zu versehen. Denn die ehe- und erbvertraglich maximal mögliche Bevorzugung des Ehegatten (oft mittels der gesetzlich zulässigen Einschränkungen der Pflichtteile oder eines vollständigen Erbverzichts der Kinder) kann als Nachteil empfunden werden.