Erbrechtliche Vorkehrungen zu Lebzeiten
Rechtsratgeber
GrundlageZuständige Behörden für Beurkundungen im Erbrecht (Urkundspersonen)
Einen Ehe- und/oder Erbvertrag kann nur eine Urkundsperson rechtsgültig errichten. Beim Testament ist der Gang zur Amtsperson hingegen nicht notwendig.
Für die Errichtung von Ehe- und/oder Erbverträgen sowie die Übertragung von Liegenschaften als Erbvorbezug muss man zwingend eine Urkundsperson für die sogenannte öffentliche Beurkundung aufsuchen. Nur das Testament ist auch ohne öffentliche Beurkundung gültig.