Adoption von erwachsenen Stiefkindern

BGE 151 III 153: Normalerweise darf man ein erwachsenes Stiefkind etwa dann adoptieren, wenn man mit ihm vor seinem 18. Geburtstag mindestens ein Jahr lang zusammen gewohnt hat. Das Bundesgericht hat in einem Fall nun entschieden: Es reicht schon, wenn die Stiefmutter und das Kind sehr viel Zeit miteinander verbracht haben. Im konkreten Fall genügte für das höchste Gericht, dass die Stiefmutter zusammen mit dem leiblichen Vater ein ausgedehntes Besuchsrecht ausübte.