Unterhalt fürs Stiefkind
Zwischen Stiefeltern und Stiefkindern besteht keine direkte Unterhaltspflicht.
Stiefkinder haben keinen direkten Unterhaltsanspruch gegenüber dem Stiefelternteil. Durch die Heirat verpflichten sich die Eheleute aber zu Treue und Beistand. Deshalb hat jeder Ehegatte respektive jede Ehegattin der anderen Seite in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern beizustehen. Das heisst nun aber nicht, dass eine Person eines Ehepaars bei Zahlungsschwierigkeiten der anderen Person Direktzahlungen an die Stiefkinder leisten muss. Soweit zumutbar können jedoch von ihr höhere Beiträge an die gemeinsamen Haushaltskosten wie Miete, Nahrung oder Versicherungsprämien verlangt werden. Damit wird der alimentenpflichtige Ehepartner respektive die alimentepflichtige Ehepartnerin von gemeinsamen Unterhaltskosten entlastet und die Kinder werden vom Stiefelternteil so indirekt mitunterstützt.